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Portfolio-Konzepte Sind Multi-Asset-Ansätze auch für Sachwertfonds sinnvoll?

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Grundidee der modernen Portfoliotheorie

Die Grundidee aller Portfolio-Fonds ist die Risikodiversifikation. Nach der modernen Portfolio-Theorie, für die Harry Markowitz in den 70er Jahren den Nobelpreis erhielt (so viel zu modern), kann das Risiko eines Portfolios bei gleichbleibender Renditeerwartung gesenkt werden, wenn in eine Mischung von einander möglichst unabhängiger Assets investiert wird. Mathematisch ausgedrückt ist das Gesamt-Risiko eines entsprechend diversifizierten Portfolios kleiner als die Summe der Einzelrisiken. Wichtig ist, dass die verschiedenen Assets möglichst unabhängig voneinander sind, ihre Entwicklungen also möglichst nicht korrelieren.

Das ist typischerweise der Fall, wenn Assets unterschiedlicher Anlageklassen ausgewählt werden. Eine Immobilienkrise fällt dann weniger ins Gewicht, wenn im gleichen Zeitraum Private Equity- oder Energie-Fonds gut performen. Die Finanzkrise hat allerdings die Grenzen der Portfolio-Theorie in der Praxis aufgezeigt. In einem globalisierten Markt kann eine durch eine Asset-Klasse ausgelöste Weltwirtschaftskrise alle Märkte beeinträchtigen. In diesem extremen Fall hilft auch die Risikostreuung über mehrere Asset-Klassen kaum noch.

Risikogemischte Fonds sind nicht gleich Portfolio-Fonds

Das Konzept der Risikostreuung gefällt auch dem Gesetzgeber, der es im Anlegerschutzgesetz, dem KAGB gleich verankert hat. So darf eine KVG nach Paragraf 262 KAGB „für einen geschlossenen inländischen Publikums-AIF nur nach dem Grundsatz der Risikomischung investieren. Der Grundsatz der Risikomischung im Sinne des Satzes 1 gilt als erfüllt, wenn

  1.  entweder in mindestens drei Sachwerte im Sinne des Paragrafen 261  Absatz 2 investiert wird und die Anteile jedes einzelnen Sachwertes am  aggregierten eingebrachten Kapital und noch nicht eingeforderten  zugesagten Kapital des AIF, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die  nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragener  Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen,  im Wesentlichen gleichmäßig verteilt sind oder
  2.  bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Streuung des Ausfallrisikos
     gewährleistet ist.“

Ausnahmen gelten bei Publikums-Fonds in allen erlaubten Asset-Klassen außer Private Equity nach Paragraf 262 (2) KAGB nur für Mindestanlagesummen von mehr als 20.000 EUR und semi-professionelle Anleger im Sinne des Paragrafen 1 Absatz 19 Nummer 33.

Allerdings bezieht sich die Risikomischung hier nicht auf die Kombination unterschiedlicher Asset-Klassen, sondern nur auf mehrere Objekte oder ein Objekt mit etwa einer risikodiversifizierten Mieterstruktur.