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in Recht & SteuernLesedauer: 5 Minuten

P&R-Insolvenz „Wir raten Anlegern von Alleingängen ab“

Andreas Tilp (links) und Marvin Kewe sprechen im Interview über das anstehende P&R-Insolvenzverfahren.
Andreas Tilp (links) und Marvin Kewe sprechen im Interview über das anstehende P&R-Insolvenzverfahren. | Foto: Tilp Rechtsanwaltsgesellschaft

DAS INVESTMENT: In Kürze dürfte das Insolvenzverfahren gegenüber P&R eröffnet werden. Wie ist dieser Schritt rein rechtlich zu bewerten?

Andreas Tilp: Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens ist laut Insolvenzordnung, „die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens, getroffen wird.“ Oberstes Ziel des Insolvenzverfahrens ist also die gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger. Da nicht mehr genug Vermögenswerte vorhanden sind, um alle Forderungen in voller Höhe abzugelten, bedeutet die gemeinschaftliche Befriedigung immer, dass es nur zu einer anteiligen Befriedigung des Einzelnen kommt.

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Dem Insolvenzverwalter ist der Weg zur Befriedigung der Gläubiger dabei nicht durch die Insolvenzordnung strikt vorgegeben – die Gläubiger können auf der Gläubigerversammlung hierauf Einfluss nehmen. Welchen Weg der Insolvenzverwalter im Fall P&R einschlägt, kann derzeit noch nicht beurteilt werden, da die Tatsache der „fehlenden Container“ dessen ursprüngliche Pläne durchkreuzt haben dürften.

Das oberste Gebot bleibt jedoch die Gläubigerbefriedigung. Daher muss der einzuschlagende Weg für die Gläubiger die wirtschaftlich beste Lösung sein. Ob dies für den einzelnen Anleger sodann die beste Lösung ist, bleibt abzuwarten.

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Marvin Kewe: Es gibt derzeit eine äußert komplexe Gemengelage, da die Containerbestände offenkundig über Jahre fehlerhaft bewirtschaftet und auch nicht existente Container verwaltet wurden. Fraglich ist auch, welches rechtliche Schicksal die tatsächlich vorhandenen Container haben, da nach Angaben der Insolvenzverwalter rund 90 Prozent der Anleger nicht Eigentümer im Rechtssinne geworden sein dürften.

Unseres Erachtens sollten Anleger nun so agieren, dass sie

  • ihre Interessen bündeln, indem sie sich in einer Interessensgemeinschaft organisieren,
  • durch diese Interessensgemeinschaft ihre Rechte auf der Gläubigerversammlung vertreten lassen und
  • durch die Interessensgemeinschaft weiterhin an der Sachverhaltsaufarbeitung mitwirken und partizipieren können.

Sollte jeder Unterlagen beim Insolvenzverwalter einreichen?

Tilp: Unbedingt, denn es sind ja Vermögenswerte vorhanden. Fraglich ist nur, wem diese gehören und ob die Anleger hierauf zugreifen können. Wir raten den Anlegern, sich bei der Anmeldung der eigenen Forderungen anwaltlich vertreten zu lassen, da aufgrund der unklaren Eigentümerstellung Fehler bei der Forderungsanmeldung für den juristischen Laien fast unvermeidbar erscheinen.

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