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P&R, PIM Gold & Co. Was Vermittler bei Produktanbietern stutzig machen sollte

Jan Barufke
Foto: Gündel & Katzorke

Der Anlageberater schuldet eine objekt- und anlegergerechte Beratung. Er ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht nur verpflichtet, Anlegerinformationen wie Verkaufsprospekte darauf zu prüfen, ob sich aus ihnen ein schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt ergibt und ob die enthaltenen Informationen, sachlich richtig und vollständig sind – soweit er das mit zumutbarem Aufwand feststellen kann. Seine Verpflichtungen gehen über diese Plausibilitätsprüfung sogar noch hinaus.

Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab. Darunter fallen zum einen Wissensstand, Risikobereitschaft und Anlageziel des Kunden und zum anderen die allgemeinen und speziellen Risiken des Anlageobjekts. Dabei muss sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften des Anlageobjekts beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH XI ZR 130/13, Urt. v. 29. April 2014). Eine Anlage, die er empfehlen will, muss der Berater mit kritischem Sachverstand prüfen oder aber seinen Kunden auf ein diesbezügliches Unterlassen hinweisen.

Ob derartige Pflichten im Einzelfall beachtet worden sind, wird die Gerichte in absehbarer Zeit in zwei größeren Anlageskandalen beschäftigen. Zum einen ist da der 2018 akut gewordene Fall der P&R-Gruppe und zum anderen, sehr aktuell, der Fall PIM Gold. Die PIM-Gold-Unternehmungen mit Sitz in Heusenstamm im Landkreis Offenbach sollen nach den Vorwürfen der Ermittler ein Schneeballsystem betrieben haben. Den Kunden, die über das Unternehmen Gold erwarben, wurden hohe Renditen versprochen, wenn sie auf die Aushändigung des physischen Goldes verzichteten. Allerdings soll  laut den Strafverfolgern – das von den Kunden erworbene Gold zum Großteil gar nicht vorhanden sein.

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Berater und Vermittler in der Schusslinie

In beiden Fällen werden es voraussichtlich die Vermittler und Berater sein, bei denen geschädigte Anleger meinen, nicht nur Schadensersatz erstreiten, sondern aufgrund der vermuteten Solvenz ihrer Berater und Vermittler auch rein praktisch durchsetzen zu können. Was die Fonds selbst und die  Fonds-Verantwortlichen betrifft, steht - Pressemeldungen zufolge - zu befürchten, dass der Großteil der Anleger sein Geld nicht zurückholen kann.