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Pro & Contra Ist eine betriebliche Altersvorsorge sinnvoll?

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Argument 4: Nutzt der Steuervorteil nur in der Ansparphase?

Georg Plötz: Der Steuervorteil nütze dem Arbeitnehmer nur in der Ansparphase. Bei Auszahlung schlage das Finanzamt hingegen voll zu. Wer sich einen Einmalbetrag auszahlen lasse, müsse gar die Hälfte davon abgeben.

Andreas Wimmer: Die Einkünfte der Bundesbürger sollen in der Regel nur einmal besteuert werden. Bei privaten Altersvorsorgeverträgen werden die Beiträge aus dem Nettolohn, das heißt bereits versteuertem Einkommen, bezahlt und von der Kapitalleistung nur die Erträge, also Versicherungsleistung abzüglich eingezahlte Beiträge, versteuert. Dies bedeutet, dass die Einkünfte komplett einmal besteuert werden.

Bei einer betrieblichen Vorsorge fallen alle Steuern erst im Leistungsfall an. Das heißt, die zu zahlenden Steuern werden dem Arbeitnehmer bis zum Erhalt der Kapitalleistung gestundet.  

Damit werden in beiden Fällen, private wie betriebliche Altersvorsorge, die Einkünfte nur einmal besteuert. In Summe betrachtet, ergeben sich Unterschiede bei der Steuerlast lediglich dadurch, dass die Steuersätze variieren können. Welche Besteuerungsart besser ist, kann erst nach Erhalt aller Zahlungen ermittelt werden.

Argument 5: Schmälert die Entgeltumwandlung den Rentenanspruch?

Georg Plötz: Die Entgeltumwandlung schmälere den späteren Rentenanspruch, weil das Bruttogehalt durch die Abgabe geringer würde. Gleiches könne auch für Kranken- oder Arbeitslosengeld sowie eine Erwerbsminderungsrente gelten.

Andreas Wimmer: Diese Aussage ist richtig, sofern mit der Entgeltumwandlung eine Reduktion des sozialversicherungspflichtigen Entgelts verbunden ist. In diesem Fall verringert sich die Attraktivität der bAV geringfügig. Insgesamt gelten aber die oben getroffenen Aussagen.

Argument 6: Ist die bAV zu unflexibel?

Georg Plötz: Die bAV sei zu unflexibel – gerade für Arbeitnehmer, die noch Kinder bekommen wollen. Der Grund: Der Vertrag könne nicht gekündigt werden, es sei lediglich eine Beitragsfreistellung möglich. So komme der Kunde erst als Rentner an sein Geld.

Andreas Wimmer: Die bAV bietet durchaus eine gewisse Flexibilität. So kann beispielsweise in der Elternzeit der Versicherungsschutz in voller Höhe erhalten bleiben, wenn die Beiträge aus privaten Mitteln weitergezahlt werden. Alternativ besteht die Option, die Beitragszahlung für diesen Zeitraum bei Verringerung der Leistungen einzustellen und den Vertrag danach unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufleben zu lassen. Außerdem können die Beiträge in der Elternzeit zinslos gestundet werden.

Die bAV kann zum Beispiel im Falle der Direktversicherung unter bestimmten Bedingungen gekündigt werden – mit gleichzeitiger Abfindung der Zusage. Dies entspricht allerdings nicht dem Gedanken der betrieblichen Altersversorgung, mit der der Staat den Aufbau einer Vorsorge fürs Alter unterstützt. Es ist zu beachten, dass eine Kündigung für den Arbeitnehmer nachteilig und als letzte Möglichkeit in Betracht gezogen werden sollte.

Argument 7: Fressen spätere Zahlungen die Betriebsrente wieder auf?

Georg Plötz: Zu Rentenbeginn müssten gesetzlich Versicherte den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag zahlen, deshalb komme aus der bAV weniger heraus als die meisten Versicherten denken. Zudem müssten ab 2040 alle Alterseinkünfte zu 100 Prozent versteuert werden.

Andreas Wimmer: In den meisten Fällen ergibt sich dennoch eine im Schnitt rund 30 Prozent höhere Rente. Denn die höheren Abzüge bei der Betriebsrente werden durch die staatliche Förderung in der Einzahlungsphase in der Regel überkompensiert.

Allerdings ist die volle Kranken- und Pflegeversicherungspflicht ein wichtiges Thema, das die weitere Verbreitung der bAV hemmt. Hier wäre eine politische Lösung sinnvoll. Es gibt einen großen übergreifenden Konsens, zwischen Politik, Arbeitgeber, Gewerkschaften und Versicherungswirtschaft, dass die Rahmenbedingungen gerade bei den unteren Einkommensgruppen besser werden sollen. Wie dies erreicht werden kann, wird derzeit diskutiert.

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