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Provisionen: Aufklärungspflicht für freie Anlageberater ist vom Tisch

Quelle: Fotolia
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Mit deutlichen Worten hat der BGH in einer mit Spannung erwarten Entscheidung eine entsprechende Pflicht der freien Berater abgelehnt (Aktenzeichen III ZR 196/09) – und damit zahlreichen Klagen von Anlegeranwälten die Grundlage entzogen.

Die Bundesrichter bestätigten mit ihrem Urteil vom 15. April 2010 die vom OLG Celle in der Vorinstanz aufgestellten Grundsätze, wonach der Kunde nicht gesondert über Provisionen aufgeklärt werden muss, wenn er selbst keine Provisionen zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalvermittlung ausgewiesen werden, aus denen die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (Urteil vom 11. Juni 2009, Aktenzeichen 11 U 140/08).

Der Fall AWD

Ausgangspunkt des Verfahrens ist die Schadensersatzklage eines Anlegerehepaares gegen den Finanzdienstleister AWD, deren Handelsvertreter den Kunden Ende 2001 eine Beteiligung an dem Falk-Fonds 75, einem geschlossenen Immobilienfonds, über 50.000 Euro zuzüglich Agio empfohlen hatte.

In dem Fondsprospekt war für die Eigenkapitalbeschaffung ein bestimmter Betrag ausgewiesen. Diese Summe sowie das von den Anlegern zu zahlende Agio sollte an eine mit dem Vertrieb der Gesellschaftsanteile beauftragte Firma der Falk-Gruppe gezahlt werden. Der AWD wurde für diese als Untervermittler tätig und erhielt dafür die übliche Provision.

In dem Umstand, dass der AWD die Anleger im Beratungsgespräch nicht gesondert aufgeklärt hatte, sahen die Rechtsanwälte des Anlegerpaares eine Pflichtverletzung und daraus folgend einen Schadenersatzanspruch. Die Eheleute seien so zu stellen, als hätten sie die Beteiligung nicht gezeichnet. Zur Begründung berief man sich auf die sehr strenge BGH-Rechtsprechung zu verdeckten Rückvergütungen von Kreditinstituten.

Kickback-Rechtsprechung des BGH

Der XI. Senat des BGH hatte in den vergangenen Jahren mehrfach festgestellt, dass eine Bank, die einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen (sogenannte Kickbacks) erhält, den Kunden über solche Rückvergütungen aufklären müsse. Nur wenn ihm ein insofern bestehender Interessenkonflikt der Bank offengelegt würde, sei der Kunde in der Lage, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 – XI ZR 510/07).

Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen dabei aber nur dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08).
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