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in Aus der Fondsbranche: neue ProdukteLesedauer: 2 Minuten

Prozessfalle für Anlagevermittler Was tun bei Streitverkündung?

Fachanwalt Philipp Mertens
Fachanwalt Philipp Mertens

Anlagevermittler und -berater sehen sich in jüngerer Zeit vermehrt mit sogenannten Streitverkündungen konfrontiert. Hintergrund sind in der Regel Prozesse gegen Anbieter von Finanzprodukten, die für vermeintliche Aufklärungsfehler der Anlagevermittler und -berater in Anspruch genommen werden sollen. Betroffen sind einerseits Gründungsgesellschafter von geschlossenen Fonds, die auch für Aufklärungsdefizite haften, die nicht durch einen fehlerhaften Prospekt begründet sind. Andererseits geht es häufig um Kapitalanlagemodelle, deren Erfolg von der Performance ausländischer Versicherer abhing (CMI, Vienna Life, u.a.). 

Viele Vermittler sehen sich ebenfalls durch die Produktverantwortlichen getäuscht

Anlegerschutzanwälte sprechen in diesem Zusammenhang gezielt Anlagevermittler/-berater an, damit diese den Zugang zu ihren Kunden öffnen. Dies häufig mit Erfolg. Zwar sehen sich viele Vermittler/Berater ebenfalls durch die Produktverantwortlichen getäuscht und wollen ihren Kunden daher gerne bei der Wiederbeschaffung ihres Vermögens behilflich sein. 

Was Anlagevermittler/-berater dabei übersehen: Werden die Produktverantwortlichen mit dem Argument verklagt, sie müssten für die fehlerhafte Aufklärung des Vertriebs einstehen, verkünden sie den betroffenen Vermittlern/Beratern regelmäßig den Streit. 

Das bedeutet zunächst, dass der Produktverantwortliche dem Streitverkündeten die Möglichkeit einräumt, sich in das Verfahren einzubringen, um gegebenenfalls Vorwürfe richtigzustellen. In den allermeisten Fällen dient die Streitverkündung allerdings auch dazu, Regressansprüche vorzubereiten und zu sichern. Denn im Verhältnis zu ihren Kunden haften in diesen Fällen theoretisch auch Vermittler/Berater. Deshalb können sich die Produktverantwortlichen unter Umständen einen Teil des Schadens bei den Vermittlern/Beratern zurückholen.

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