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Prüfung der Leistungspflicht BU-Versicherung: BGH verbietet Kulanzleistungen, die den Kunden benachteiligen

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Das Urteil

Das Landgericht (LG) wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht (OLG) hat auf die Berufung der Klägerin den Versicherer zur Zahlung der Renten für Januar bis Oktober 2012 und zu Beitragsrückerstattungen für diesen Zeitraum verurteilt. Auch der BGH bestätigte das OLG-Urteil.

Aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit hätten beide Vertragsparteien zwar das Recht, die Leistungspflicht einvernehmlich zu regeln, argumentierten die BGH-Richter. Der Versicherer dürfe aber „seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers ausnutzen“. Schließlich hätte die BU-Rente für den Letzteren oft eine existenzielle Bedeutung. „Die dem Versicherer geläufigen Regelungen über die Erklärung eines Leistungsanerkenntnisses, dessen Reichweite und das Nachprüfungsverfahren sind für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nur schwer und mitunter überhaupt nicht durchschaubar“, erklärt der BGH und wirft dem Versicherer „eine treuwidrige Ausnutzung seiner überlegenen Verhandlungsposition vor“.

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