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Qualifikationsanforderungen, Provisionsverbot, Kostentransparenz Rechtsexperte erläutert Details von Mifid II

Christian Waigel
Christian Waigel

Seit Sommer wartet die Finanzwelt auf die Bekanntgabe der Einzelheiten der überarbeiteten Finanzmarktrichtlinie Mifid II. „Aus Juni wurde September und aus September wird nun Oktober“, moniert Christian Waigel. Im Gespräch mit Fundresearch erklärt der Rechtsanwalt und Partner bei der Kanzlei GSK Stockmann & Kollegen, wie weit die Brüsseler Behörden nun mit den Regulierungsvorschriften sind. Hier eine Übersicht.

Qualifikation der Berater: Strittiger Punkt

Das ist laut Waigel ein strittiger Punkt. „MiFID II sieht vor, dass ein Anlageberater unter anderem Auswirkungen nationaler und regionaler zyklischer Events auf Wertpapiere verstehen muss“, sagt er. Zudem müsse der Berater mindestens die Grundzüge der Portfoliotheorie beherrschen und Insidergeschäfte sowie Marktmanipulationen identifizieren können. Ob der Berater das kann, muss die Compliance-Abteilung jährlich überprüfen. Fraglich, wie die Branche das alles bis 2017 umsetzen soll, kommentiert Waigel.

Kostentransparenz: Noch in der Diskussion

Auch bei diesem Punkt sind sich die EU-Politiker noch nicht ganz einig. Es kommt laut Waigel aber wohl darauf hinaus, dass alle Produkt- und der Dienstleistungskosten künftig berechnet und dem Kunden mitgeteilt werden müssen. Darunter zählen auch die Transaktionskosten. Kennt der Berater diese - noch - nicht, muss er sie schätzen und das Ergebnis dem Kunden mitteilen.

Provisionsverbot: Hier ist die Messe gesungen

Anders sieht es beim Provisionsverbot aus. „Bei diesem Thema ist die Messe gesungen, da wird sich nichts mehr ändern“, sagt Waigel. Konkret: Vermögensverwalter werden künftig keine Provisionen einnehmen dürfen. Lediglich kleine, nichtmonetäre Vorteile könnten erlaubt sein - und auch das nur, wenn sie die Servicequalität für den Kunden verbessern und offengelegt werden. Für das Portfolio-Management gilt ebenfalls ein vollständiges Provisionsverbot.

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