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20.08.2009 12:21
Rubrik: Recht & Steuern

Anlagevermittler haftet nicht für enttäuschte Erwartungen

Quelle: Fotolia

Ein aktuelles Gerichtsurteil bescheinigt einem Anlagevermittler, dass er nicht für enttäuschte Anlegererwartungen einstehen muss. Er war nach der Vermittlung eines geschlossenen Medienfonds verklagt worden.

Der geschlossene Fonds „VIP Medienfonds 3“ ist eine Anlage, die unter anderem auf Steuervorteile durch Verlustverrechnung abzielte. Nachdem 2007 die zuständige Finanzbehörde das Steuersparmodell vorläufig kippte und Steuern nachforderte, waren viele Anleger gegen ihre Anlageberater und -vermittler vor Gericht gezogen. Einen solchen Fall hat jetzt das Landgericht München II zugunsten des Vermittlers entschieden (Az. 4 O 6838/08).

Der Fall: Ein Anleger hatte sich auf Vermittlung eines freien Finanzdienstleisters mit 500.000 Euro am „VIP Medienfonds 3“ beteiligt. Der Anleger verlangte später Schadenersatz von seinem Vermittler. Seine Begründung: Dieser habe ihn beim Abschluss des Anlagevertrags falsch beraten und nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt. Der Anleger verlangte nicht nur den nicht gezogenen Steuervorteil, sondern wollte überdies den Ersatz aller finanziellen Nachteile aus der Anlage.

Aufklärungspflicht nicht verletzt

Das Gericht verneinte eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Der Vermittler habe glaubhaft darlegen können, dass er den Anleger umfassend über die gewünschten Anlagen informiert und dabei auch auf deren möglicherweise eintretende steuerliche Unwirksamkeit hingewiesen habe. Außerdem sei der Kläger äußerst versiert und habe sich erst nach reiflicher Überlegung für die Anlage entschieden.

Auch die Schadensberechnung des Klägers sei falsch: Zwar habe ein Anleger bei einer Pflichtverletzung oder Falschberatung einen Anspruch auf Ersatz des daraus entstandenen Schadens. Er könne jedoch in keinem Fall verlangen, so gestellt zu werden, als hätten sich die Vorteile der Anlage realisiert.

Keine Rosinen für Anleger

„Das Urteil stellt klar, dass Anlagevermittler nicht für enttäuschte Gewinnerwartungen der Anleger geradestehen müssen“, sagt Dr. Udo Brinkmöller, Partner von BMS Rechtsanwälte, Kanzlei für Finanzdienstleister, der den beklagten Vermittler in dem Fall vertreten hat. „Kläger, die hinreichend über die Vor- und Nachteile einer Anlage aufgeklärt wurden, können sich später nicht frei nach der ,Rosinentheorie’ die entgangenen Vorteile ersetzen lassen“.

Außerdem zeige das Urteil, dass die VIP Verfahren nicht nach Schema F abliefen und enttäuschte Anleger immer Schadensersatz zugesprochen bekämen, wie es von einigen Anlegerschutzanwälten dargestellt werde. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Von: Oliver Lepold

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