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01.12.2009 14:47
Rubrik: Zertifikate

Lehman Brothers: Citibank hätte Kunden über Interessenskonflikte informieren müssen

Citibank, deren amerikanische Muttergesellschaft Hauptgläubigerin der Lehman Brothers Investment Bank war, hätte ihre Kunden darüber aufklären müssen. Das entschied das Landgericht Düsseldorf im Hinweisbeschluss vom 24. November 2009 (Az.: 10 O 191/09).

Viele deutsche Lehman-Zertifikate-Besitzer strengen derzeit Prozesse gegen die Citibank Privatkunden AG wegen fehlerhafter Beratung an. In einem aktuellen Fall gab nun das Düsseldorfer Landgericht einer Anlegerin Recht. Nach Auffassung des Gerichts hätte Citibank die Klägerin darüber aufklären müssen, dass deren US-Muttergesellschaft größter Gläubiger der Lehman Brothers Holdings Inc. war.

„Die Citibank hatte die Anleger über Interessenskonflikte vor Zeichnung aufzuklären“, erklärt Rechtsanwalt Oliver Renner, der die Klägerin vertritt. Denn nach Paragraf 31 Absatz 1 (2) des Wertpapierhandelsgesetz ist eine Bank verpflichtet, Interessenskonflikte zu vermeiden. Sie muss also den Kunden über die Art und die Herkunft der Interessenskonflikte informieren, bevor sie für ihn Wertpapiergeschäfte tätigt. Dies sei im Fall der Klägerin – wie auch in vielen weiteren Fällen – nicht geschehen.

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Die Citibank USA war als Hauptgläubigerin mit einem Forderungsbestand von umgerechnet rund 110 Milliarden Euro an Lehman Brothers beteiligt, so das Landgericht im Hinweisbeschluss. Daher habe sie ein erhebliches Eigeninteresse an dem Verkauf der Lehman-Zertifikate gehabt und hätte keine objektive, allein an den Kundeninteressen ausgerichtete Beratung gewährleisten können.

„Der Hinweisbeschluss an sich hat zwar noch keine Rechtskraft“, erklärt Renner. Sollte sich diese Ansicht jedoch durchsetzen, können Anleger weitere Beratungsfehler vorbringen und damit ihre Rechtsposition erheblich verbessern.

 

Dr. Sven Claussen, 02-12-09 12:06:
Dem Landgericht Düsseldorf ist zuzustimmen. Der BGH sieht in seiner kick-back Rechtsprechung zu Recht einen unzulässigen Interessenkonflikt. Die Rechtsprechung ist nach dem Landgericht Hamburg auch auf Lehman-Zertifikate oder Lehman-Anleihen zu übertragen. Daneben ist zu bedenken, ob die Banken nicht bereits über die Krise von Lehman informiert waren. Hierzu gibt es eine Vielzahl von Zeitungsartikeln zur Krise von Lehman und wohl auch eine Anfrage der BaFin an alle Banken aus dem März 2008. Anleger sollten unbedingt die Verjährungsfristen von grundsätzlich einem Jahr ab dem Kauf beachten und sich von einem Rechtsanwalt mit dem Beratungsschwerpunkt Anlegerschutzrecht beraten lassen.

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