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Regulierung der Finanzbranche

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15.02.2010 15:20
Rubrik: Recht & Steuern

Abschläge rechtswidrig: Mitarbeiter gewinnen Klage gegen Bonnfinanz und AWD

Quelle: Fotolia

In vielen Finanzvertrieben ist es üblich, den freien Mitarbeitern die Kosten für Software, Visitenkarten und hauseigene Kundenzeitschriften in Rechnung zu stellen. „Zu Unrecht“, entschieden jetzt zwei Oberlandesgerichte. Betroffen waren die Zurich-Tochter Bonnfinanz und die Swiss-Life-Tochter AWD.

Eine folgenschwere Niederlage für AWD und Bonnfinanz, die Folgen für die gesamte Branche haben könnte. Die Oberlandesgerichte (OLG) in Köln und Celle gaben Handelsvertretern recht, die gegen die weit verbreitete Praxis in der Kostenabrechung von Finanzvertrieben klagten. Demnach hätten die Vertriebsgesellschaften ihren freien Mitarbeitern die Kosten für die Nutzung der Firmen-Software, den Druck von Visitenkarten oder die hauseigenen Kundenzeitschriften nicht berechnen dürfen.

Im Fall AWD ist das Urteil allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Gesellschaft will nach eigenen Angaben vor den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ziehen. Man werde alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, erklärte ein AWD-Sprecher gegenüber „Handelsblatt“.

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Sollte der BGH das Urteil bestätigen, dürfte das weitreichende Folgen für die gesamte Branche haben. Dann müssten die Vertriebe ihre Kalkulation anpassen, da sie ihren Mitarbeitern die Kosten auch zukünftig nicht berechnen dürften. Interessant für aktive und ehemalige Handelvertreter ist zudem, dass sie die Kostenberechnung ihres Vertriebs auch rückwirkend beanstanden können. Dabei gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.

In den beiden aktuellen Urteilen geht es um vier- bis fünfstellige Beträge. Im AWD-Verfahren (Aktenzeichen 11 U 50/09) liegt der Streitwert bei 23.000 Euro, wobei das Gericht dem Vertreter 9.000 Euro zusprach. In Köln (Aktenzeichen 19 U 64/09) erstritt der Vertreter eine Rückzahlung von rund 2.500 Euro.

Beide Oberlandesgerichte begründeten ihre Urteile mit § 86a des Handelsgesetzbuches (HGB). Danach muss der Unternehmer dem Handelsvertreter wichtige Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen oder Geschäftsbedingungen zur Verfügung stellen. Der Begriff „wichtige Unterlagen“ wurde dabei weit ausgelegt. Beide Gerichte bezogen sich auf den Kommentar des BGH-Richters Ebenroth. Dieser hält neben Musterstücken auch „spezielle, die konkrete Vertriebstätigkeit im Einzelfall betreffende Computersoftware und umfassendes Werbematerial“ für notwendige Arbeitsmittel, die alle Mitarbeiter von ihrem Arbeitgeber kostenlos bekommen sollten.

Von: Svetlana Kerschner

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