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Steuern: Bei Stornohaftung gelten Provisionen nicht als Einnahmen

Das Finanzgericht Münster hat ein Urteil zur steuerlichen Behandlung von Provisionserlösen, die der Stornohaftung unterliegen, gefällt. Bei der Stornohaftung muss der Makler die Provisionen zurückzahlen, falls der Kunde den vermittelten Vertrag innerhalb einer bestimmten Zeit kündigt. Nach Auffassung der Richter sind diese risikobehafteten Provisionserlöse keine Einnahmen im steuerrechtlichen Sinne (Aktenzeichen: 9 K 3802/08 K,G,F,Zerl).

Im konkreten Fall erhielt die Klägerin – eine GmbH, die sich auf Versicherungsvermittlungen spezialisiert – Provisionen von einer Versicherungsgesellschaft. Die Vereinbarung mit der Gesellschaft sah vor, dass die Maklerin die Provisionen anteilig zurück zahlen muss, falls der Vertrag innerhalb von fünf Jahren gekündigt wird.

In ihren Bilanzen buchte die Maklerin die stornobehafteten Beträge als Rückstellungen, die ihren Gewinn und somit auch ihre Steuerschuld minderten. Das zuständige Finanzamt erkannt die Rückstellungen jedoch nicht an.

Das Gericht entschied zu Gunsten der Klägerin, dass sie mit den stornobehafteten Beträgen noch keinen Gewinn realisiert hatte. Daher könne sie die erhaltenen Provisionszahlungen zunächst als Anzahlungen behandeln und steuermindernd auf der Passiv-Seite ihrer Bilanz eintragen. Im Gegenzug müsse sie jedoch die Aufwendungen, die auf die Vermittlung der fraglichen Verträge entfielen, auf der Aktiv-Seite als unfertige Leistungen eintragen. Da die Höhe dieser Aufwendungen nicht dokumentiert ist, ermittelt sie der Senat durch Schätzungen.

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