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Widerrufsrecht: Wann der Fondskauf zum Haustürgeschäft wird

Für Anleger eines geschlossenen Fonds gelten die Vorschriften über den Widerruf bei Haustürgeschäften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wenn sie die betreffende Anlage im Rahmen einer sogenannten Haustürsituation gezeichnet haben. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in seinem Urteil (Aktenzeichen: I-8 U 281/11). Denn der Gesetzgeber hat den Begriff Haustürsituation nicht wörtlich gemeint: Selbst wenn der Anleger die Fonds erst nach mehreren Beratungsgesprächen in seiner Wohnung zeichnete, kann es sich trotzdem um ein sogenanntes Haustürgeschäft handeln.

Im konkreten Fall hatten sich die Kläger im Jahr 2008, nach mehreren Beratungsgesprächen in ihrer Wohnung dazu entschlossen, sich an einem geschlossenen Fonds zu beteiligen. Nachdem sie bereits rund 22.000 Euro in den Fonds eingezahlt hatten, widerriefen sie den Fondskauf im selben Jahr. Beim Widerruf beriefen sie sich auf die Regelungen zum Haustürgeschäft nach den Vorschriften des BGB.

Die Beklagte führte dazu aus, die Kläger seien nicht im Rahmen eines Haustürgeschäfts beigetreten. Außerdem seien sie wirksam belehrt worden, sodass ein Widerruf nicht möglich sei.

Dies sah das OLG anders: Die Kläger seien Verbraucher und es handele sich aufgrund des zusammenhängenden Inhalts der mehrmaligen Beratungen um eine einheitlich zu betrachtende Haustür- und Überraschungssituation. Schließlich bestehe selbst bei wiederholten Gesprächen in der eigenen Wohnung eine für die Haustürgeschäfte typische Überraschungssituation.

Außerdem sei die Frist nicht abgelaufen, da die Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten hätten, so das Gericht weiter. Die Kläger seien nicht darüber belehrt worden, dass sie im Falle eines Widerrufs nicht ihre Einlagesumme erstattet bekämen, sondern möglicherweise nur eine Abfindung.

„Das Widerrufsrecht des BGB ist sehr vielschichtig und vielfach auch dort noch anwendbar, wo es auf den ersten Blick nicht für möglich erscheint“, kommentiert Michael Rainer, Rechtsanwalt und geschäftsführender Partner der Kanzlei GRP Rainer. Maßgeblich sei die Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht durch den Verkäufer.

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