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"Steuersünder sollten mit der Selbstanzeige nicht zu lange warten"

Michael Bormann
Michael Bormann
Die Affäre von Uli Hoeneß verunsichert einmal mehr Steuersünder. In den zurückliegenden Monaten dürfte jedem Eigentümer eines Schwarzgeldkontos im Ausland klar geworden sein, dass das Entdeckungsrisiko spürbar gestiegen ist. Denn der Druck auf die Steueroasen hat enorm zugenommen.

Schweizer Banken fordern mittlerweile ihre Kunden auf, nicht versteuerte Vermögen beim deutschen Fiskus zu deklarieren. Auch die Digitalisierung hat das Entdeckungsrisiko deutlich steigen lassen. Auf einer CD lassen sich hunderte von Datensätzen speichern und aus einer Bank schmuggeln. Mit entsprechenden Aktenordnern wäre dies kaum möglich.

Elektronisch gespeicherte Daten lassen sich zudem deutlich schneller sichten und auswerten. Dies hat zuletzt Offshore-Leaks unter Beweis gestellt. Hierbei handelt es sich um ein Datenleck, wodurch alleine deutschen Medien 100.000 Datensätze von Anlegern zugespielt wurden, die Geld an Offshore-Finanzplätzen verstecken.

Keine Alternative zur Selbstanzeige

Da das Steuerabkommen mit der Schweiz vorerst gescheitert ist, führt an der strafbefreienden Selbstanzeige kaum ein Weg vorbei. Nur so ist es dem Steuerflüchtigen möglich, zumindest einen Teil seines unversteuerten Vermögens in die Legalität zu überführen.

Damit die strafbefreiende Selbstanzeige tatsächlich wirkt, ist eine Reihe von Details zu beachten. Die Selbstanzeige muss erfolgen, bevor der Täter davon ausgehen kann, dass die Behörde von der Hinterziehung bereits Kenntnis hat oder eine so genannte Prüfungsanordnung vorliegt. Außerdem muss sie vollumfänglich die zurückliegenden zehn Jahr dokumentieren.

Es reicht nicht, das Schwarzgeldkonto in der Schweiz offenzulegen, wenn ein zweites in Liechtenstein besteht. Das bedeutet, dass alle Erträge der vergangenen zehn Jahre lückenlos gemeldet und nachversteuert werden müssen. Bei fehlenden Unterlagen sind Schätzungen möglich, die in keinem Fall zu niedrig ausfallen sollten, da sie sonst die Wirksamkeit der Selbstanzeige beeinträchtigen können.

Sicherheitshalber sollte die strafbefreiende Selbstanzeige schriftlich beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Schließlich sollte der Steuersünder ausreichend Liquidität vorhalten, um nachträgliche Steuern und Strafzahlungen fristgemäß zahlen zu können. Nach einer Selbstanzeige setzt das Finanzamt eine Zahlungsfrist, die erfahrungsgemäß zwei bis drei Wochen umfasst. In Einzelfällen kann auch mehr Zeit gewährt werden.

Die Kosten der Selbstanzeige


Die Kosten, die eine strafbefreiende Selbstanzeige mit sich bringt, hängen von der Höhe der hinterzogenen Steuern ab. Bei Beträgen von bis zu 50.000 Euro sind alle Erträge der vergangenen zehn Jahre nachträglich zu versteuern. Dazu kommen Zinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr plus so genannte Hinterziehungszinsen von ebenfalls sechs Prozent pro Jahr. 

Wenn die hinterzogenen Steuern den Betrag von 50.000 Euro überschreiten, ist außerdem eine „freiwillige“ Zahlung von weiteren fünf Prozent der hinterzogenen Steuer zu entrichten. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs ist ab Summen von einer Million Euro die strafbefreiende Selbstanzeige zudem der einzige Weg, bei Entdeckung einer Haftstrafe zu entgehen.

Steuersünder sollten mit der strafbefreienden Selbstanzeige nicht zu lange warten. Denn es ist absehbar, dass die Finanzbehörden weitere Steuer-CDs kaufen und auswerten werden. Zudem fordern immer mehr Politiker, die entsprechenden Gesetze zu verschärfen. Um die Wirksamkeit der Selbstanzeige zu gewährleisten, ist schließlich professionelle Unterstützung anzuraten.

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