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Achtung: Steuerliche Altverluste laufen 2013 aus

Michael Bormann ist Steuerberater und Gründungspartner der Sozietät bdp Bormann Demant & Partner
Michael Bormann ist Steuerberater und Gründungspartner der Sozietät bdp Bormann Demant & Partner
Im laufenden Jahr ist der Deutsche Aktienindex Dax schon um rund 13 Prozent gestiegen. Mit einem Jahresverlust von rund 40 Prozent zählte 2008 dagegen zu den schlechtesten Börsenjahren, seitdem der Standardwerteindex berechnet wird. Da liegt es auf der Hand, neue Gewinne und alte Verluste steuerlich miteinander zu verrechnen. Wie Anleger dem Fiskus ein Schnippchen schlagen, erläutert Steuerexperte Michael Bormann.

Anleger sollten sich beeilen: Denn die steuerliche Verrechnung von Altverlusten mit neuen Gewinnen wird ab dem kommenden Jahr deutlich eingeschränkt. Bis dahin können aber alte Verluste noch genutzt werden, um die Steuerlast zu senken. Die entsprechende Regelung gilt aber nur unter bestimmten Bedingungen:
  1. Die Verluste müssen aus dem Verkauf von Aktien, Anleihen, Fondsanteilen oder Zertifikaten stammen.
  2. Buchverluste gelten nicht. Die entsprechenden Wertpapiere müssen tatsächlich unter dem Einstandskurs verkauft worden sein.
  3. Der Anleger muss die entsprechenden Wertpapiere vor der Einführung der Abgeltungssteuer, also dem 1. Januar 2009, erworben haben.
  4. Die Verluste müssen außerdem vor Ablauf der Spekulationsfrist von zwölf Monaten realisiert worden sein. Zudem ist es notwendig, dass die Verluste auch damals in der Steuererklärung angegeben und in einem Verlustfeststellungsbescheid festgehalten wurden.
  5. Eine steuerliche Verrechnung ist nur mit Gewinnen, die ebenfalls aus dem Verkauf von Aktien, Anleihen, Fondsanteilen und Zertifikaten stammen, möglich. Eine Verrechnung mit Zinserträgen und Dividenden erkennt das Finanzamt nicht an. Auch Ausschüttungen von Fonds dürfen nicht gegengerechnet werden.
  6. Die zu verrechnenden Gewinne müssen schließlich aus der Veräußerung von Wertpapieren stammen, die nach der Einführung der Abgeltungssteuer erworben wurden.
Übersteigen die Altverluste die verrechenbaren Gewinne, lohnt es sich auf jeden Fall, das Wertpapierdepot daraufhin zu durchforsten, ob nicht weitere Positionen mit Gewinn glatt gestellt werden können. Denn ab dem kommenden Jahr schränkt der Fiskus die Möglichkeiten der steuerlichen Nutzung von Altverlusten stark ein. Dann können die Verluste aus der Vergangenheit nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Darunter fällt beispielsweise der Verkauf von fremdvermieteten Immobilien. Eine Verrechnung mit realisierten Gewinnen aus dem Verkauf von Wertpapieren ist ab dem 1. Januar 2014 nicht mehr zulässig.

Außerdem sollten Anleger darauf verzichten, im laufenden Jahr Verluste zu realisieren. Denn die neuen Gewinne werden zuerst mit den Neuverlusten verrechnet, bevor sie für die Altlasten genutzt werden können. Ist ein Investor von den Aussichten eines Wertpapiers überzeugt, kann er es umgehend nach dem Verkauf wieder erwerben. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine solche Transaktion nicht als Gestaltungsmissbrauch gilt.

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