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Streitfrage Können Anleger aus einem Worst-Case-Szenario auf eine Garantie schließen?

Philipp Mertens, Partner der Kanzlei BMS Rechtsanwälte in Düsseldorf
Philipp Mertens, Partner der Kanzlei BMS Rechtsanwälte in Düsseldorf
Der Fall

Ein Anleger hatte eine Fondspolice abgeschlossen, die teils in britische Kapitallebens-, teils in US-Risikolebensversicherungen investiert. Fünf Jahre lang zahlte er je 20.000 Euro ein. Dann verlangte er den Betrag nebst Zinsen wegen fehlerhafter Beratung zurück. Das in den Unterlagen skizzierte Worst-Case-Szenario hätte fälschlicherweise auf eine Mindestrendite schließen lassen.

Das Urteil

Während das Landgericht Köln der Klage noch stattgegeben hatte, wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln sie in zweiter Instanz ab (Aktenzeichen 20 U 48/13). Es sah keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung über das Verlustrisiko. Die Darstellung eines Worst-Case-Szenario lasse sich nicht als garantieartige Zusage verstehen, nach der ein Verlust nicht eintreten könne. Der Berater habe den Anleger darauf auch hingewiesen; diesen habe das Verlustrisiko aber nicht geschreckt.

Das meint der Experte

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln ist in zweierlei Hinsicht von besonderem Interesse. Zum einen, weil das OLG Köln im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) zum Fall des britischen Anbieters Clerical Medical dazu tendiert, den Abschluss einer (fondsgebundenen) Lebensversicherung nach Kapitalanlagegrundsätzen zu bewerten. Zum anderen, weil das OLG mit seiner Entscheidung die Worst-Case-Entscheidung des BGH (Aktenzeichen III ZR 125/06) relativiert.

Das OLG hat zwar die Frage, ob die Beratung bei Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach (strengeren) Kapitalanlagegrundsätzen zu entscheiden ist, in dem konkreten Fall offengelassen.

Es machte aber deutlich, dass es – im Einklang mit dem BGH – eine Lebensversicherung, bei der die Absicherung des Todesfallrisikos gegenüber der Renditeerwartung von untergeordneter Bedeutung ist, eher als Anlagegeschäft ansieht.

Es ist daher damit zu rechnen, dass künftig solche Versicherungsprodukte noch mehr in den Fokus von Anlegerklagen geraten, wenn die erhofften Renditen ausbleiben. Das OLG hat auch klargestellt, dass die Darstellung eines Worst-Case-Szenarios nicht zwangsläufig zu einer Haftung führt, wenn es tatsächlich noch schlimmer als angenommen gekommen ist.

Vielmehr komme es auf die Gesamtdarstellung des Anlagekonstrukts an. Sofern diese die Annahme einer Garantie ausschließt, sei ein Worst-Case-Szenario nicht mehr als eine reine Prognose und damit in Ordnung. Das OLG Köln nimmt hiermit dem standardmäßig vorgetragenen Argument zahlreicher Anlegerklagen den Wind aus den Segeln.

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