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Finanzministerium klärt auf Aha! Negative Zinsen sind gar keine Zinsen

Bielefeld gibt es gar nicht, so lautet eine nicht ganz ernst gemeinte Verschwörungstheorie, die ein paar internetbegeisterte Spaßvögel vor rund 20 Jahren ins Leben gerufen haben. Was als kleiner Online-Partyspaß begann, ist nun ein fester Teil der Internet-Kultur. 

Keine Verschwörungstheorie ist allerdings die Behauptung, die das Finanzministerium in seinem Schreiben mit der Nummer 2015/0411466 veröffentlichte. Auch wenn sie zunächst so klingt. Denn die Behörde behauptet, dass es die vieldiskutierten Negativzinsen gar nicht gebe.

Wirklich nicht? Und was ist mit den Unternehmenskunden, die größere Summen in Cash bei Finanzinstituten wie der Skat-Bank halten? Haben sie eine verzerrte Realitätswahrnehmung? Natürlich nicht. Durch eine ausgesprochene Realitätsnähe zeichnen sich ohnehin nur die wenigsten bürokratischen Bestimmungen aus. Es geht um Deutungen und Definitionen im Bürokraten-Deutsch.

„Negative Einlagezinsen ... stellen ... keine Zinsen i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG dar, da sie nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt werden“, so das Schreiben. Wieder was gelernt: Negativzinsen sind also gar keine Zinsen. Wirtschaftlich gesehen handele es sich vielmehr "um eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr“, klären die Finanzbeamten die von den Strafgebühren betroffenen Anleger auf. Aha!

Nicht nur in der Redaktion von DAS INVESTMENT.com, auch bei der Twitter-Community erntet die Bestimmung hämische Kommentare. „Dachte, das sei urban legend", schreibt Twitter-Nutzer Christian Kirchner. „Das #Negativzinsproblem der Banken ist dann wohl vergleichbar mit dem Jahr-2000-Problem. Hat aber auch geklappt...“, kommentiert ein weiterer Nutzer, der sich Hagemanns Bilanzen nennt. Und Dirk Elsner meint, dass die Banken Negativzinsen wohl technisch nicht erfassen können und daher auf „Gebühr“ ausweichen müssen.

So weit, so lustig. Und weiter? Dient die Vorschrift 2015/0411466 des Finanzministeriums nur dem Zeitvertreib von Finanzjournalisten und der Twitter-Community? Natürlich nicht. Denn es geht um ein Thema, das in Deutschland noch stärker angstbesetzt ist als eine unsachgemäße Mülltrennung - nämlich Steuern. Die Negativzinsen… öh, Verzeihung, die Verwahr- oder Einlagegebühren können „bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten vom Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Absatz 9 Satz 1 EStG“ abgesetzt werden. In diesem Sinne wünscht die Redaktion von DAS INVESTMENT.com viel Spaß bei der Steuererklärung. Schließlich bleibt bis zum 31. Mai beziehungsweise in diesem Jahr zum 1. Juni nicht mehr viel Zeit. 

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