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Maklerpool-Chef erläutert die Fallstricke Wem gehört der Maklerbestand im Pool?

Oliver Pradetto, Chef des Maklerpools Blau direkt
Oliver Pradetto, Chef des Maklerpools Blau direkt
Wem gehört der Maklerbestand im Pool? Auf diese Frage gibt es nur eine klare Antwort: Kommt darauf an.

In den meisten Fällen wird der Bestand des Maklers über die Anbindung des Pools verwaltet. Der Makler hat kein Vertragsverhältnis gegenüber der Gesellschaft. Kritische Makler leiten daraus ab, dass der Makler in dieser Konstellation keine Eigentumsrechte mehr an seinem Bestand habe.

Doch diese Ansicht ist als Pauschalurteil ebenso falsch wie die Annahme der Maklerbestand sei sicher, wenn der Makler an den Versicherer direkt angebunden sei und der Pool lediglich einen Overhead erhalte. Tatsache ist: Die Verwaltungsregelung hat mit Eigentumsrechten rein gar nichts zu tun.

Der Makler hat weder Rechte an Kunden, noch an Verträgen

Um Licht ins Dunkle zu bringen muss man vielleicht erst einmal klären worum es eigentlich geht. Den Begriff „Bestand“ gibt es im juristischen Sinne nämlich nicht einmal. Fragt man Branchenangehörige was Sie mit „Bestand“ meinen, hört man oft „Kunden und Verträge“. Doch der Makler hat weder Rechte an dem einen noch an dem anderen.

Beginnen wir mit den Kunden: Die gehören sich selbst. Tatsächlich sammelt der Makler lediglich Einverständniserklärungen, für seine Kunden tätig sein zu dürfen. Dies umfasst die Speicherung von Kundendaten, die gelegentliche anlassbezogene Kontaktaufnahme und wenn es in Vollmachten klar geregelt ist unter Umständen auch das Recht und die Pflicht Willenserklärungen für den Kunden abzugeben. Der Makler begründet hier teils auf datenschutzrechtlichen Erlaubnissen teils auf vertraglichen Vereinbarungen sein Dienstleistungsverhältnis zum Kunden.

Der Pool findet im Verhältnis Kunde-Makler nicht statt

Rechte an diesen Verträgen und Erlaubnissen hat immer allein der Makler. Der Pool findet in diesem Verhältnis nicht statt. Selbst wenn beim Versicherer der Pool als betreuender Makler eingetragen wurde ändert dies nichts. Denn dies würde einem ehernen Grundsatz deutschen Rechts widersprechen: Ein Vertrag zwischen 2 Parteien kann niemals eine dritte Partei belasten. Im Klartext: Versicherer und Pool können so viel vereinbaren wie sie wollen, dadurch werden weder Kunde noch Makler ihrer gegenseitig vereinbarten vertraglichen Rechte beraubt.

Folglich kann sich ein Pool nicht der Rechte des Maklers gegenüber dem Kunden bemächtigen. Daran ändert auch eine erteilte Untervollmacht des Maklers nichts. Diese gilt nur so lange, wie der Makler den Pool aktiv beauftragt - und wie der Makler selbst beauftragt ist. Wenn der Makler sich vom Pool trennt - oder umgekehrt - verliert der Pool seine Legitimation gegenüber dem Kunden. Wenn er sich diese dann nicht aktiv selbst einholt, handelt er sogar rechtswidrig.

In Bezug auf die Rechte des Maklers gegenüber dem Kunden spielt es demnach keine Rolle wer gegenüber dem Versicherer als betreuender Makler eingetragen ist.

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