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Urteil zur bAV Wann ein Unternehmen die Betriebsrenten nicht erhöhen muss

Der Fall

Einem ehemaligen Angestellten der Firma stand nach Paragraf 16 Absatz 1 BetrAVG eine Rentenerhöhung zu, die seinen Kaufkraftverlust ausgleichen sollte. Sein Arbeitgeber verweigerte jedoch die Rentenerhöhung mit der Begründung, sich diese aufgrund finanzieller Schwierigkeiten nicht leisten zu können. Grund für die finanziellen Schwierigkeiten war eine Geldbuße von 25,7 Millionen Euro, die das Unternehmen an das Kartellamt zu zahlen hatte.

Der Rentner klagte dagegen. Seine Begründung: Es könne nicht sein, dass das Fehlverhalten des Ex-Arbeitgebers ehemalige Mitarbeiter belaste. Daher müsse die Geldbuße bei der Rentenanpassung keine Rolle spielen.

Nachdem das Koblenzer Landgericht seine Klage abgewiesen hatte, legte der Kläger Berufung ein.

Das Urteil

Auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte das Urteil der Vorinstanz und wies die Klage als unbegründet ab (Aktenzeichen: 5 Sa 408/14). 

Die Begründung

„Es gibt keinen Grundsatz, dass unternehmensbezogene Bußgelder bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 Absatz 1 BetrAVG nicht zulasten der Betriebsrentner berücksichtigt werden dürfen“, erklärten die Richter. Bei der Anpassung der Betriebsrenten komme es auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Ex-Arbeitgebers an. Wie diese Lage ausgesehen hätte, wenn bestimmte unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären, kann nur gemutmaßt werden. Daher ist das nach Ansicht des Gerichts für die Rentenbemessung irrelevant.

Da der Fortbestand der Firma aufgrund der hohen Bußgelder gefährdet war, muss sie die Renten nicht erhöhen. 

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