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in Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 2 Minuten

Kleinanlegerschutz Das soll Aktionären beim Börsenrückzug von Unternehmen zustehen

Es kommt vor, dass ein Unternehmen nicht an die Börse geht, sondern seine Aktien von dort auch wieder zurücknimmt. Dieser Vorgang wird „Delisting“ genannt.

Die Regierungskoalition hat jetzt beschlossen, dass Kleinanleger im Fall von Börsenrückzügen mehr Rechte für sich in Anspruch nehmen dürfen. Das berichtet die Nachrichtenagentur „Reuters“.

Im Einzelnen ist geplant:
  • Anleger sollen zukünftig auf jeden Fall ein Abfindungsangebot für ihre Aktien erhalten. Bisher gab es hier eine Ausnahme: Wenn ihnen zuvor ein Käufer schon ein Übernahmeangebot gemacht hatte, war ein Abfindungsangebot nicht zwingend erforderlich.
  • Die Abfindung für Kleinanleger soll sich am Durchschnittskurs der sechs vorangegangenen Monate orientieren und nicht mehr nur die letzten drei Monate berücksichtigen.
  • Die Abfindung soll den Kleinaktionären in bar – und nicht in anderen Wertpapieren – ausgezahlt werden.
Mit den neuen Plänen weiten die Finanzexperten von CDU/CSU und SPD den Kleinanlegerschutz noch einmal aus. Sie reagieren damit auf die Kritik von Anlegerschützern, denen die bisherigen Pläne nicht weit genug gegangen waren.

In der kommenden Woche berät der Finanzausschuss des Bundestags über die geplanten Änderungen am Börsengesetz.

Ein viel beachtetes „Delisting“ hat kürzlich die Deutsche Bank in die Wege geleitet: Sie möchte sich von ihrer Konzerntocher Postbank trennen und sie von der Börse nehmen, um das weitere Verfahren zu vereinfachen. Den verbliebenen Minderheitsaktionären wurde auf der letzten Hauptversammlung ein Barabfindungs-Angebot unterbreitet, das auf ein geteiltes Echo stieß.

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