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Rechtstipp Wann ein Strafzins für Bauspardarlehen rechtswidrig ist

Auf Bausparkunden könnten künftig Strafzinsen für nicht in Anspruch genommene Baudarlehen zukommen. Foto: Franz Pfluegl / Fotolia
Auf Bausparkunden könnten künftig Strafzinsen für nicht in Anspruch genommene Baudarlehen zukommen. Foto: Franz Pfluegl / Fotolia
Die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) berichtet aktuell über den Fall einer Kundin der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse in Münster. Die regionale Bausparkasse der Sparkassen verlangt demnach von ihr einen Zinsausgleich in Höhe von 2 Prozent für den Darlehensanspruch aus ihrem 1983 abgeschlossenen Bausparvertrag.

Der Vertrag sei zwar zuteilungsreif und rund zur Hälfte mit Guthaben angespart, das mit 2,5 Prozent verzinst wird. Aber die Zuteilung des Bauspardarlehens hat die Kundin gar nicht beantragt. Dass mit den trotzdem geforderten Zinsen die Kunden aus ihren Altverträgen gedrängt werden sollen, dementierte die LBS gegenüber der FAZ.

Bausparkassen kündigen zuteilungsreife Bausparverträge

„Bislang haben Bausparkassen angesparte und zuteilungsreife Bausparverträge mit hoher Guthabenverzinsung nach Paragraf 489 Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gekündigt“, erklärt Rechtsanwalt Philipp Neumann. Doch das sei rechtswidrig, wenn der Bausparvertrag noch nicht bis zur Bausparsumme angespart ist.

Hintergrund der anhaltenden Kündigungswelle sei, dass die Bausparkassen unter ihren Altverträgen mit hoher Guthabenverzinsung leiden. Und da reguläre Baudarlehen derzeit günstiger als viele Bauspardarlehen sind, würden immer weniger Darlehen abgerufen. In der Folge fehlten den Bausparkassen die entsprechenden Zinserträge.

Bereitstellungszinsen ohne Darlehenszusage rechtswidrig

„Sollten Bausparkassen nunmehr tatsächlich dazu übergehen, für das noch nicht zugeteilte Darlehen Zinsen zu verlangen, ist dies nach unserer Einschätzung in der Regel nicht vertraglich vorgesehen und damit ebenso rechtswidrig“, erklärt Neumann in einem Beitrag der Frankfurter Kanzlei ARES Rechtsanwälte.

Bereitstellungszinsen seien nur für zugeteilte und bereit gehaltene Bauspardarlehen vereinbart. Denn ohne Zuteilung liege keine verbindliche Darlehenszusage vor. Und damit bestehe kein Anspruch auf eine Verzinsung. „Mithin sollten Bausparer solchen Zinsforderungen zumindest widersprechen“, empfiehlt Rechtsanwalt Neumann.

Rechtsanwalt Philipp Neumann (Foto rechts) ist seit zehn Jahren auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Foto: ARES Rechtsanwälte

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