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in Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 3 Minuten

Verlorene Steuergelder Bund und Länder prüfen Ansprüche aus Cum-Cum-Deals

Kritisiert die lasche Handhabung der Cum-Cum-Deals und fordert mehr Konsequenz für Banken: Der finanzpolitische Sprecher der Grünen und Grünen-Abgeordnete Gerhard Schick.
Kritisiert die lasche Handhabung der Cum-Cum-Deals und fordert mehr Konsequenz für Banken: Der finanzpolitische Sprecher der Grünen und Grünen-Abgeordnete Gerhard Schick.
Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums prüfen Bund und Länder rechtliche Steueransprüche aus so genannten Cum-Cum-Geschäften.

„Es muss das Ziel der Bundesregierung sein, verlorene Steuergelder aus den Cum-Cum-Geschäften der Banken zurückzubekommen," fordert der Grünen-Abgeordnete Gerhard Schick gegenüber Bloomberg. Es sei falsch, wenn Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble „zu früh die Waffen" streiche und die Steuereinnahme-Verluste einfach hinnehme. Es gehe um eine Milliardensumme für den Steuerzahler, mahnt der Grünen-Abgeordnete.

Schäuble hatte bei der Veröffentlichung der Steuerschätzung Anfang Mai erklärt, dass er davon ausgehe, dass die entgangenen Steuereinnahmen aus Cum-Cum-Geschäften nicht zurückgefordert werden könnten. Er halte zwar die exzessive Nutzung dieser Praxis durch Banken für „nicht legitim", laut höchstrichterlicher Rechtsprechung seien Cum-Cum-Geschäfte jedoch generell legal, sodass die Steuern nicht zurückgeführt werden könnten, hatte Schäuble argumentiert.

Die Funktionsweise der umstrittenen Transaktionen


Bei Cum-Cum-Geschäften wird eine Aktie kurz vor dem Dividendenstichtag von einem ausländischen auf einen inländischen Anleger übertragen. Ziel ist es, die für ausländische Anleger anfallende Kapitalertragssteuer von 15 Prozent auf Dividenden zu neutralisieren. Durch die Übertragung der Anteilsscheine kann sich der inländische Erwerber die Kapitalertragsteuer vom Fiskus erstatten lassen. Dadurch entfällt die Steuerbelastung für den Dividendengewinn. Die Transaktion kann im Zuge eines Erwerbs wie auch einer Wertpapierleihe erfolgen.

Während die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren dem Nutznießer der umstrittenen Cum-Cum-Geschäfte in vielen Fällen Recht gegeben hat, rückt nun ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem vergangenen Jahr in den Fokus des Bundesfinanzministeriums.

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