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in Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 2 Minuten

Wichtiges Urteil aus München Wann ist ein Versicherungsmakler rentenversicherungspflichtig?

Die Deutsche Rentenversicherung hat ihren Sitz in Berlin.
Die Deutsche Rentenversicherung hat ihren Sitz in Berlin.
In einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen L 1 R 679/14, vom 3. Juni 2016, nicht rechtskräftig) hat das Landessozialgericht München die Einschätzung des Sozialgerichts Landshut aus dem Mai 2014 bestätigt. Geklagt gegen die Entscheidung der Vorinstanz hatte selbstständiger Versicherungsmakler, der Versicherungen verschiedener Gesellschaften an zahlreiche Endkunden vermittelt.

Weil der Kläger an einen Maklerpool angebunden ist, hatte ihn die Deutsche Rentenversicherung Bund als rentenversicherungspflichtig eingestuft. Denn auch Selbstständige sind versicherungspflichtig, wenn sie selbst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf vorwiegend für einen einzigen Auftraggeber tätig sind.

Maklerpool als der einzige Auftraggeber

Genau das sei bei dem Makler der Fall gewesen: Sein einziger Auftraggeber sei der Maklerpool, durch den er Zugang zu den Versicherern erlang, um seinen Kunden bessere Angebote unterbreiten zu können. Darüber hinaus sei der Makler auch auf die Erledigung der Verwaltungsarbeiten durch den Pool angewiesen.

Fazit der Richter: Der Makler ist von diesem Unternehmen wirtschaftlich abhängig, denn sein Geschäftsmodell steht und fällt mit der Anbindung an den Pool. Damit dürfe der Makler trotz seiner Selbständigkeit ähnlich wie ein abhängig Beschäftigter des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung.

„Keine pauschale Rentenversicherungspflicht“

Bei dem Richterspruch aus München handele es sich aber um eine Einzelfallentscheidung ohne Pauschalgültigkeit, betont erklärt Oliver Pradetto, Geschäftsführer des Lübecker Maklerpools Blaudirekt: „Das Urteil bedeutet nicht, dass jeder Makler der mit Pools arbeitet rentenversicherungspflichtig wird oder gar scheinselbständig ist.“

Unterscheiden müsse der Makler zunächst die sogenannte Scheinselbständigkeit von der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit. Bei ersterer agiere der Makler in Wahrheit als Angestellter und folge Weisungen eines Arbeitgebers, der nur zum Schein als Handelspartner agiert. „Das kann man für alle bekannten Maklerpools kategorisch ausschließen“, so Pradetto weiter.

Arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit

In dem aktuellen Fall gehe es um die arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit. Bei dieser sei der Makler zweifelsohne selbständig, befinde sich aber dennoch in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis und sei deshalb sozial schutzbedürftig. In dem Fall wird der Makler rentenversicherungspflichtig, muss die Rentenversicherungsbeiträge jedoch selbst entrichten.

Dies sei bisher bei keinem einzigen Blaudirekt-Makler der Fall gewesen. Für den Lübecker Pool hätten die Versicherer Garantien ausgesprochen, wonach ein Makler seinen Vergütungsanspruch jederzeit direkt an sie richten kann. Damit seien die Versicherer Auftraggeber im Sinne der Sozialgesetzgebung und ein Makler vor der Rentenversicherungspflicht grundlegend geschützt.

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