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Rechtsanwälte analysieren Mifid II 34f-Vermittler könnten um besondere Maßnahmen zum Erhalt von Provisionen herumkommen

Thomas Elster (li.) und Christian Hackenberg, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei Dr. Roller & Partner PartmbB
Thomas Elster (li.) und Christian Hackenberg, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei Dr. Roller & Partner PartmbB

Die Finanzmarktrichtlinie Mifid II soll zum 3. Januar 2018 in Kraft treten. Für Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f stehen die endgültigen Bestimmungen zum jetzigen Zeitpunkt allerdings noch aus: Das Bundeswirtschaftsministerium will einen Entwurf der neuen Finanzanlagenvermittlerverordnung, die die Details regelt, erst im September vorlegen.

Für Vermittler wird das Zeitfenster dann knapp. Ab Januar tritt Mifid II in Kraft. Bis dahin werden aller Voraussicht nach auch die nach Gewerbeordnung tätigen Vermittler nachgebessert haben müssen. Was die neue FinVermV ihnen vorschreibt, lässt sich teilweise zumindest im Ansatz erschließen.

Was sich in Sachen Provisionserhalt tut

Spannend wird die Frage nach der Vergütung: Die Finanzmarktrichtlinie Mifid II unternimmt tiefe Einschnitte in die Vergütungsstruktur von Finanzdienstleistern. Paragraf 31d des Wertpapierhandelsgesetz macht verbindliche Vorgaben für Banken und Vermögensverwalter. Wer für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren oder Nebendienstleistungen Zuwendungen von Dritten erhält, sich also etwa vom Produktanbieter vergüten lässt, muss dafür etwas tun: Er muss die Qualität der Dienstleistung für den Kunden verbessern. Außerdem muss er Art und Höhe der Zuwendungen seinen Kunden offenlegen. Wird diese Regel auch für Vermittler gelten, die nach Paragraf 34f tätig sind? Aktuell ist für Finanzanlagenvermittler nur geregelt, dass Zuwendungen offen gelegt werden müssen und diese keine Interessenkonflikte verursachen dürfen.

Die Rechtsanwälte Thomas Elster und Christian Hackenberg, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei Dr. Roller & Partner PartmbB, sehen Anzeichen dafür, dass Finanzanlagenvermittler möglicherweise um einige strenge Regelungen, die das WpHG festlegt, herumkommen könnten. Die Rechtsanwälte haben sich im Auftrag des Hamburger Maklerpools Netfonds den Gesetzestext der erneuerten Mifid angesehen: „Es wird explizit auf verschiedenste Wohlverhaltensregeln des Art. 24 der MiFID Richtlinie verwiesen, nicht jedoch auf die, in der die Qualitätsverbesserung geregelt ist.“ Daraus schließen sie, dass Finanzanlagenvermittlern die verschärften Anforderungen nach Qualitätsverbesserung auch in der neuen FinVermV erspart bleiben könnten.

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Der Maklerpool Netfonds zeigt sich in einem Kommentar zur Mifid-Analyse erleichtert: Klar sei jetzt schon, dass Vermittler unter Haftungsdach sowie Finanzanlagenvermittler nach Paragraf 34f weiterhin Bestandsprovisionen vereinnahmen dürfen. Sollten sie zukünftig auch von den Pflichten zum Nachweis einer Qualitätsverbesserung befreit bleiben, wäre das eine enorme Entlastung.

"Alle Vermittler sollten sich mit den Anforderungen zur Qualitätsverbesserung befassen"

Eine Einschränkung machen die Rechtsanwälte Elster und Hackenberg dann doch: „Indirekt können Finanzanlagenvermittler von den Verschärfungen jedoch dadurch betroffen werden, dass Ihnen von Mifid-pflichtigen Marktteilnehmern Zuwendungen gezahlt werden sollen, dann unterliegen diese Marktteilnehmer den erhöhten Qualitätsverbesserungsanforderungen.“ Die Rechtsanwälte empfehlen daher allen Vermittlern, sich trotzdem mit dem Thema qualitätsverbessernde Leistungen zu beschäftigen.

Keine einschneidenden Änderungen sehen die Rechtsanwälte auf dem Gebiet der Honorar-Anlageberatung: Die Unterscheidung zwischen herkömmlicher und unabhängiger Honorar-Anlageberatung sei durch das Honorar- Anlageberatungsgesetz bereits seit 2014 in der FinVermV verankert. Honorar-Finanzanlagevermittler dürfen Vergütung nur von Kunden entgegennehmen. Bereits heute und auch in Zukunft muss jeder Berater oder Vermittler seine Kunden vorab informieren, ob er rein von diesem vergütet wird oder auch von dritter Seite Zuwendungen erhält.

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