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Rechtsanwältin erklärt Die Hürden des nachträglichen Wettbewerbsverbots

Maike Ludewig, Rechtsanwältin in der <a href='http://joehnke-reichow.de/' target='_blank'>Kanzlei Jöhnke & Reichow</a>
Maike Ludewig, Rechtsanwältin in der Kanzlei Jöhnke & Reichow

In vielen Arbeitsverträgen finden sich so genannte „salvatorische Klauseln“. Mithilfe dieser Klauseln sollen Verträge gesichert werden, welche möglicherweise eine unwirksame Regelung enthalten. Danach soll der Vertrag im Übrigen bestehen bleiben und die unwirksame Regelung soll durch eine wirksame ersetzt werden. Zu beachten ist dann dabei in erster Linie der Wille der Vertragsparteien.

Doch auch diese salvatorischen Klauseln sind keine Allheilmittel und können nicht jede Unwirksam beheben. Hiermit hatte sich am 22. März auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu beschäftigen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Nachträgliches Wettbewerbsverbot

Eine Arbeitnehmerin und ihr Arbeitgeber vereinbarten im Rahmen des Arbeitsvertrages ein nachträgliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwei Jahren. Für den Fall einer Zuwiderhandlung war eine Vertragsstrafe vorgesehen. Nicht vorgesehen war jedoch eine Karenzentschädigung für die Arbeitnehmerin. Der Arbeitsvertrag enthielt jedoch eine salvatorische Klausel.

Die Arbeitnehmerin und Klägerin hatte dieses Wettbewerbsverbot eingehalten und verlangte nun von ihrem ehemaligen Arbeitgeber für die Dauer von zwei Jahren eine Karenzentschädigung.

Der Klage der Arbeitnehmerin wurde vor dem Arbeitsgericht und vor dem Landesarbeitsgericht stattgegeben. Dem folgte das BAG im Wege der Revision (Aktenzeichen:10 AZR 448/15) jedoch nicht.

Nichtigkeit des Wettbewerbsverbots

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Begründet wurde dies damit, dass Wettbewerbsverbote, welche keine Entschädigung vorsehen, nichtig sind. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber nicht auf das Wettbewerbsverbot bestehen kann, der Arbeitnehmer hingegen aber auch keine Karenzentschädigung geltend machen könne.

Auch eine salvatorische Klausel im Rahmen des Arbeitsvertrages könne hieran nichts ändern und damit auch nicht zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots führen. Ausschlaggebend sei die Notwendigkeit, dass unmittelbar nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses deutlich sein müsse, ob das Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart worden ist oder nicht. Für eine wertende Betrachtung und Auslegung sei hier unmittelbar nach der Beendigung kein Raum.

Klausel rechtssicher gestalten

Sollten auch Sie mit Ihrem Arbeitnehmer ein nachträgliches Wettbewerbsverbot vereinbaren wollen, so sollten Sie bestenfalls bereits vor Erstellung des Arbeitsvertrages einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren, um die Klausel möglichst rechtssicher gestalten zu können.

Sofern Sie Arbeitnehmer sind und Ihr Arbeitsvertrag bereits eine solche Klausel enthält, sollten Sie möglichst unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls einen auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt aufsuchen und sich über etwaige Konsequenzen aufklären lassen.

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte unterstützt Sie im Rahmen der Vertragsgestaltung und anderen Angelegenheiten des Arbeitsrechts gern.

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