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Rechtsanwalt Björn Thorben Jöhnke BU-Versicherung: Die bisherige Lebensstellung des Versicherten – was bedeutet das genau?

Björn Thorben M. Jöhnke

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit Urteil vom 20.12.2017 (Aktenzeichen IV ZR 11/16) wieder einmal mit der der Thematik der „bisherigen Lebensstellung“ im Rahmen der Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung auseinanderzusetzen.

Der Sachverhalt vor dem BGH

Der Kläger verlangte Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ). Aus § 2 der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ergab sich:

"1. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht."

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Der Kläger machte in der Zeit von 1987 bis 1991 eine Ausbildung zum Landmaschinenmechaniker. Von 1994 bis Ende Dezember 2000 arbeitete er im Bereich Metallbau mit einem Schwerpunkt Hufbeschlag. Danach absolvierte er einen viereinhalb Monate dauernden, ganztägigen Lehrgang zum Hufbeschlagschmied und war von Juni 2003 bis März 2009 in diesem Beruf selbständig tätig. Vom 1. April 2009 bis 30. April 2015 war er in einer Biogasanlage zunächst als Anlagenwart, dann als Maschinenführer tätig. Seit dem 1. Mai 2015 war er als Lagerist in einem anderen Unternehmen beschäftigt.

Der Versicherungsnehmer machte gegenüber der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend, sein im Jahr 2004 beginnendes Leiden habe den Wechsel zur Tätigkeit in der Biogasanlage erforderlich gemacht. Ihn plagten unter anderem chronische Lendenwirbel- und Schultergelenksbeschwerden. Er habe die Tätigkeit als Hufbeschlagschmied zunächst noch nebenberuflich weitergeführt, sei aber in diesem Beruf jedenfalls seit Juli 2012 zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig.

Die beklagte Versicherung verweigerte jedoch die begehrten Leistungen mit der Begründung, der Versicherte könne auf die Tätigkeit als Maschinenführer verwiesen werden.

Der Kläger hatte am Landgericht Flensburg sowie am Oberlandesgericht Schleswig jedoch keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision zum BGH verfolgte er sein Begehren weiter.

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