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Rechtsanwalt Björn Thorben Jöhnke BU-Versicherung: Die bisherige Lebensstellung des Versicherten – was bedeutet das genau?

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Die Entscheidung des BGH

Nach § 2 Abs. 1 der Bedingungen kommt eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit nur dann in Betracht, wenn die andere Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht. Die bisherige Lebensstellung wird vor allem durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt. Ihre Berücksichtigung sondert Tätigkeiten aus, deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten und Erfahrung erfordert als der bisherige Beruf. Die Lebensstellung des Versicherten wird also von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit bestimmt, die sich wiederum daran orientiert, welche Kenntnisse und Erfahrungen die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt.

Der Umstand, dass das Einkommen des Klägers als Hufbeschlagschmied nicht zur Deckung des Lebensunterhalts ausreichte und sein Berufswechsel zu einer erheblichen Einkommenssteigerung geführt hat, ändert nichts daran, dass die für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und die hierfür notwendige Erfahrung seine berufliche Qualifikation, die durch die neue Tätigkeit nicht deutlich unterschritten werden darf, bestimmen. Er darf in dem von ihm ausgeübten Verweisungsberuf unabhängig von einem unter Umständen auch höheren Einkommen nicht "unterwertig", also seine frühere Qualifikation und seinen beruflichen oder sozialen Status unterschreitend, beschäftigt sein.

Vorliegend hätte die Klage jedoch nicht einfach so abgewiesen werden dürfen.Denn das Berufungsgericht hatte nur eine Beschreibung seiner neuen Tätigkeit geforderte: Der Kläger hatte also keinen Anlass davon auszugehen, bislang noch nicht ausreichend zu den Vergleichsgrundlagen hinsichtlich des mit beiden Berufen verbundenen Anforderungsprofils vorgetragen zu haben. Aus diesem Grunder verwies der BGH den Fall an das Berufungsgericht zurück, denn dieses hatte gerade keine Feststellungen zu den Anforderungsprofilen für die Tätigkeit als Hufbeschlagschmied einerseits und als Maschinenführer andererseits getroffen. Auch blieben noch Fragen zum zuletzt ausgeübten Beruf des Klägers und zu den Gründen für seinen Berufswechsel und der behaupteten Berufsunfähigkeit offen.

Auswirkungen für die Praxis

Das Urteil überrascht im Ergebnis nicht, dennoch ist es sehr interessant, denn im Rahmen der Verweisung des Versicherers stellen sich bei Vergleichstätigkeiten viele Fragen für Versicherte, die lediglich und ausschließlich nur im Einzelfall zu beantworten sind.

Jede Tätigkeit ist different. Ebenso die jeweilige Ausbildung hin zu dieser Tätigkeit. Hinzu kommen Gehaltsveränderungen. Wechselt der Versicherte nun die Tätigkeit, gleich ob leidensbedingt, so müssen Vergleichsbetrachtungen der Tätigkeiten gemacht und diese bewertet werden. Hierzu muss entsprechend substantiiert vorgetragen und durch das Gericht im Zweifel Beweis erhoben werden. Aus diesem Grunde ist es unabdingbar bereits vor dem Instanzenzug diese Vergleichsbetrachtungen qualifiziert anzustellen. Dabei müssen „Unterwertigkeiten“ im Rahmen der Qualifikationen des Versicherzen sowie entsprechende Einkommensunterschiede herausgearbeitet und bewertet werden, damit ein Gericht sich daraufhin eine Meinung bilden kann.

Vor diesem Hintergrund sind Versicherte gut beraten sich frühzeitig kompetente juristische Unterstützung einzuholen.

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hat sich auf die Bereiche des Versicherungsrechts spezialisiert. Die Kanzlei informiert im Rahmen ihres Vermittler-Kongresses am 08.02.2018 ausführlich zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherungen. Näheres zur kostenfreien Veranstaltung erfahren Sie unter www.vermittler-kongress.de.

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