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Aktualisiert am 06.11.2017 - 10:48 Uhrin RegulierungLesedauer: 4 Minuten

Rechtsanwalt Christian Waigel Das ändert sich unter Mifid II bei den Berater-Provisionen

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Wer Provisionen annimmt, wer sich also vom Anbieter von Finanzprodukten für die Vermittlung bezahlen lässt, muss seinen Kunden eine zusätzliche oder eine höherwertige Dienstleistung anbieten. Diese Dienstleistung muss in einem Verhältnis zur Provision stehen, der Kunde soll aus ihr einen Nutzen ziehen können, erklärt Rechtsanwalt Waigel die Idee hinter dem Regulierungsvorhaben. Die Provision darf also nicht vor allem der Empfängerfirma - Gesellschaftern oder Beschäftigten - zugutekommen, sondern direkt dem Kunden.

Wer zukünftig laufende Provisionen wie eine Bestandsprovision annimmt, muss dementsprechend seinen Kunden auch einen laufenden Vorteil bieten. Ein Berater, der etwa vor einigen Jahren ein Finanzprodukt vermittelt hat und dafür nach wie vor eine Bestandsprovision erhält, den Kunden aber nicht weiter berät, darf nach Mifid II zukünftig diese Provisionen nicht mehr entgegennehmen, führt Waigel als Beispiel an.

Um die Sachlage zu klären, hat die EU-Kommission auf Basis einer Esma-Empfehlung drei Beispiel-Fälle formuliert, bei denen sie von einer Qualitätsverbesserung für Kunden ausgeht - in denen Berater also auch zukünftig Bestandsprovisionen erhalten dürfen:



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