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Rechtsanwalt Christian Waigel „Erschwernisse bei Provisionen und schärfere Anforderungen an Finanzberater-Qualifikation“

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Änderungen zum Beratungsprotokoll

In Artikel 20 des Gesetzentwurfes finde sich nur eine marginale Änderung zum Beratungsprotokoll. Waigel: „Es bleibt bei der bestehenden Regelung und mit einer Zulassung durch die Gewerbeämter oder IHKs kann nach wie vor eine Anlageberatung sowie eine Anlagevermittlung zu Fonds und Vermögensanlagen durchgeführt werden.“

In verschiedenen Stellungnahmen zu dem Gesetz habe sich zwar die Kreditwirtschaft für die Abschaffung der Ausnahmevorschrift eingesetzt. „Offensichtlich ist es aber der Wille der Großen Koalition, die Ausnahmevorschrift zu erhalten und es Beratern und Vermittlern zu gestatten, mit einer Zulassung nach Paragraf 34f Gewerbeordnung Fondsvertrieb durchzuführen.“

Erleichterungen und Erschwernisse

Dennoch werde mit der Mifid-II-Umsetzung auch die Finanzanlagenvermittlerverordnung überarbeitet. Laut Waigel seien es aber „alles im allem aber Regelungen, die man schultern kann.“ So erwartet er eine Erleichterung durch die neue Geeignetheitserklärung, die das alte Beratungsprotokoll ersetzen soll.

„Erschwernisse hingegen kommen im Bereich Provisionen“, so Waigel weiter. „Sie müssen viel deutlicher als früher der Qualitätsverbesserung für den Kunden dienen.“ Und auch die Qualifikationsanforderungen an die Finanzberater würden seiner Meinung nach „wahrscheinlich verschärft“ werden.

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