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Rechtsanwalt erklärt Das gilt bei unwirksamen Klauseln im Maklervertrag

Jens Reichow, Rechtsanwalt in der <a href='http://joehnke-reichow.de/' target='_blank'>Kanzlei Jöhnke & Reichow</a>
Jens Reichow, Rechtsanwalt in der Kanzlei Jöhnke & Reichow

Das Landgericht Leipzig hatte sich im Rahmen des Wettbewerbsrechts mit der Wirksamkeit einzelner Klauseln eines Versicherungsmaklervertrages zu befassen. Nach Ansicht der Leipziger Richter bestanden danach viele unwirksame Klauseln im Maklervertrag.

Unwirksame Klauseln im Maklervertrag

Viele der vom Landgericht Leipzig zu prüfenden Klauseln dürften lediglich den konkreten Einzelfall betreffen. Einige Klauseln finden sich jedoch – zumindest in abgeänderter Form – in einer Vielzahl von Maklerverträgen. Es lohnt sich daher, sich detailliert mit den Erwägungen des Landgerichts Leipzig zu unwirksamen Klauseln im Maklervertrag auseinanderzusetzen.

Einwilligung in die Kontaktaufnahme

Im Rahmen des Maklervertrages fand sich eine Klausel zur Kontaktaufnahme des Versicherungsmaklers. Diese Klausel lautete wie folgt:

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„Der Kunde willigt ein, dass der Makler ihm per Fax, Telefon, SMS bzw. auch per Email Informationen jedweder Art zukommen lässt.“

Nach Ansicht der Leipziger Richter verstieß diese Klausel gegen die Bestimmung des Paragrafen 307 BGB. Dabei stellten die Richter fest, dass die Klausel am „kundenfeindlichsten“ auszulegen sei. Danach könne der Versicherungmakler dem Kunden eben „Informationen jedweder Art“ zukommen lassen. Der Kunde könne daher nicht erkennen, welche Art von Informationen er tatsächlich erhalte.

Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Die Klausel berechtigt den Versicherungsmakler nämlich nach ihrem Wortlaut nicht nur Informationen zum Bereich Versicherungen zu übermitteln. DIe Klausel ist daher tatsächlich nicht konkret genug gefasst.

Es empfiehlt sich daher die Klausel so zu formulieren, dass dem Kunden eben nur Informationen zu seinen bestehenden Verträgen und zu möglichen neuen Versicherungsverträgen übermittelt werden dürfen. Dadurch erfolgt dann eben eine Eingrenzung auf den Bereich der Geschäftsbeziehung zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsnehmer.

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