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Rechtsanwalt erklärt Das müssen Vermittler bei Abmahnungen der Fidentus GmbH wissen

Björn Thorben M. Jöhnke, Rechtsanwalt in der <a href='http://joehnke-reichow.de/' target='_blank'>Kanzlei Jöhnke & Reichow</a>
Björn Thorben M. Jöhnke, Rechtsanwalt in der Kanzlei Jöhnke & Reichow

Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwälte aus Hamburg versendet Abmahnungen im Auftrag der Fidentus GmbH. Die Fidentus GmbH ist geschäftsansässig am Domplatz 6, 93047 Regensburg und wird vertreten durch deren Geschäftsführer, Herrn Robert Zovko. Die Fidentus GmbH ist als Unternehmen im Bereich der Versicherungs- und Finanzbranche tätig und ist im Besitz einer Erlaubnis nach Paragraf 34h Gewerbeordnung (GewO) als Honoraranlagenberater. Laut Impressum ist die Fidentus GmbH auch als Versicherungsmakler nach Paragraf 34d GewO tätig.

Die Fidentus GmbH lässt wegen vermeintlicher Verstöße gegen die Gewerbeordnung, die Verbraucherschutznormen des Bürgerlichen Gesetzbuches, gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie gegen die Finanzanlagenvermittlerverordnung abmahnen. In der vorliegenden Abmahnung lässt die Fidentus GmbH den Umstand abmahnen, der Abgemahnte biete Leistungen als Honorarberater gem. Paragraf 34 h GewO an, verfüge dabei jedoch lediglich über eine Erlaubnis der zuständigen Behörde gem. Paragraf 34f Absatz 1 GewO als Finanzanlagenvermittler.

Liegt ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung vor?

Eine Tätigkeit sowohl als Finanzvermittler als auch als Honorarberater schließe sich gem. Paragraf 34h Absatz 1 Satz 5 GewO aus, da die Erlaubnis nach Paragraf 34f Absatz 1 Satz 1 mit der Erteilung der Erlaubnis nach Paragraf 34 Absatz 1 Satz 1 erlischt. Gewerbetreibende nach Absatz Paragraf 34h Absatz 1 dürfen kein Gewerbe nach Paragraf 34f Absatz 1 ausüben. Ein Handeln entgegen der vorgenannten gesetzlichen Vorgaben würde einen Verstoß gegen die Gewerbeordnung bedeuten, welcher im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geltend gemacht werden kann.

Vermischung der Tätigkeiten Wettbewerbsverstoß

Honorarberater nach Paragraf 34h GewO beraten unabhängig von einer Vermittlung und werden grundsätzlich von dem Kunden vergütet. Bei Finanzanlagevermittlern nach Paragraf 34f GewO stellt sich dieses anders dar, denn diese werden bei Vertragsabschlüssen von den Unternehmen im Rahmen von Provisionen vergütet. Damit sind Vermittler abhängig von der Vergütung der Unternehmen und gelten nicht als unabhängig.

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Die Vorschriften der Versicherungsvermittlungsverordnung, der Finanzanlagenvermittlungsverordnung sowie diejenigen der Gewerbeordnung gelten als Schutzgesetze im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), da sie dem Schutz des Verbrauchers und der Mitbewerber dienen.

UWG schützt Verbraucher und Mitbewerber

Verbraucher sollen sich vor der Beauftragung eines Vermittlers oder Beraters darüber informieren können, ob es sich bei selbigen um abhängige oder unabhängige Vermittler, bzw. Berater handelt. Aus diesem Grunde muss auf der Webseite auch entsprechend auf den Status hingewiesen und der Verbraucher aufgeklärt werden. Vermischen sich auf der Webseite die Angaben über Paragraf 34h (Honorarberater) und Paragraf 34f (Finanzanlagenvermittler), so kann der Verbraucher vorher nicht erkennen, ob eine wirklich unabhängige Beratung stattfinden kann, oder nicht vielleicht doch das Provisionsinteresse gegenüber einer objektiven Beratung überwiegt.

Finanzanlagenvermittler, welche sich als unabhängige Honorarberater bezeichnen, verschaffen sich dadurch einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern und führen Verbraucher in die Irre. Auch stellt die Gewerbeordnung bereits klar, dass eine Honorarberatung neben der Finanzanlagevermittlung nicht möglich ist.

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