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Rechtsanwalt erklärt IDD-Umsetzung: Diese Beratungspflichten gelten bei Versicherungsanlageprodukten

Jens Reichow, Rechtsanwalt in der <a href='http://joehnke-reichow.de/' target='_blank'>Kanzlei Jöhnke & Reichow</a>
Jens Reichow, Rechtsanwalt in der Kanzlei Jöhnke & Reichow

Laut dem Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie „Insurance Distribution Directive“ (IDD) sollen sich die Beratungspflichten von Versicherern und Versicherungsvermittlern bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten (zum Beispiel fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen) zukünftig stärker an den Beratungspflichten bei der Vermittlung sonstiger Anlageprodukte orientieren. Hierzu sollen vor Allem die Bestimmungen der Paragrafen 7a und 7b VVG-E ins Gesetz eingeführt werden, welche nach Paragraf 59 VVG-E auch für Versicherungsvermittler und den Honorar-Versicherungsberater gelten sollen.

Die neuen gesetzlichen Regeln sollen die bisherigen Beratungspflichten nach den Paragrafen 6 und 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) weiter konkretisieren. Versicherer und Versicherungsvermittler sind danach zukünftig verpflichtet, den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsanlageproduktes über seine Kenntnisse und Erfahrungen im Anlagebereich zu befragen. Ferner müssen sie die finanziellen Verhältnisse und das Risikoprofil des Versicherungsnehmers ermitteln. Die gesetzlichen Regelungen würden damit den bereits zur Beratung von Anlageprodukten geltenden Regelungen (zum Beispiel die Finanzanlagenvermittlungsverordnung FinVermV) weitestgehend entsprechen.

Mehr Beratungspflichten für Versicherungsvermittler

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Die Interessenslage bei der Vermittlung von Anlageprodukten und Versicherungsanlageprodukten ist oftmals vergleichbar. Es ist daher zu begrüßen, dass sich nunmehr auch die gesetzlichen Regelungen für beide Produktgruppen annähern. Gleichwohl bedeutet dies für viele Versicherungsvermittler jedoch eine Erweiterung ihrer Beratungspflichten.

Versicherungsvermittler dürften sich diesen erweiterten Beratungspflichten jedoch zu stellen haben. Zwar bleibt zu hoffen, dass der Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums noch in einigen Punkten abgeändert wird, hinsichtlich der Beratungspflichten bei Versicherungsanlageprodukten dürfte der Spielraum des Gesetzgebers aufgrund der Vorgaben der IDD jedoch begrenzt sein. Hier dürften sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens kaum noch gravierende inhaltliche Änderungen ergeben.

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