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Rechtsanwalt erklärt IDD-Umsetzung: „Vermittler riskieren Unwirksamkeit von Honorar-Vereinbarungen“

Jens Reichow, Rechtsanwalt in der <a href='http://joehnke-reichow.de/' target='_blank'>Kanzlei Jöhnke & Reichow</a>
Jens Reichow, Rechtsanwalt in der Kanzlei Jöhnke & Reichow

Seit nunmehr etwa einer Woche liegt der überarbeitete Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der IDD vor. Dieser enthält viele positive Änderungen des ursprünglichen Gesetzesentwurfes. Unter anderem sollen Übergangsvorschriften eingeführt werden, welche einen Bestandsschutz für Versicherungsvermittler vorsehen.

Dieser Bestandsschutz bezieht sich auch auf in der Vergangenheit vor dem 18. Januar mit Verbrauchern geschlossenen Servicegebührenvereinbarungen. Nach Paragraf 156 Absatz 4 GewO-E sollen solche Vereinbarungen auch nach Inkrafttreten des Verbotes der Annahme von Vergütungen von Verbrauchern durch Versicherungsvermittler ihre rechtliche Wirksamkeit beibehalten.

Unverständliche Terminwahl

Unverständlich ist jedoch, weshalb der Gesetzgeber auf den 18. Januar und nicht auf das Datum des Inkrafttretens des neuen Gesetzes abstellt. Die Regelung des Paragraf 156 Absatz 4 GewO-E gewährt nämlich Servicegebührenvereinbarungen, welche der Vermittler mit einem Verbraucher zwischen dem 18. Januar und dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen hat, keinen Bestandsschutz.

Aktuell stehen Vermittler damit vor der Frage, ob sie bereits jetzt von dem Abschluss von Servicegebührenvereinbarungen Abstand nehmen sollen oder aber die rechtliche Unwirksamkeit ihrer Vereinbarung riskieren, sollte es zu keinen Änderungen der Übergangsregelung im Gesetzgebungsverfahren kommen.

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Vergütungsmodell aufgeben?

Vermittlern ist in dieser Situation zu letzterer Alternative zu raten. Ohnehin ist damit zur rechnen, dass sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch Änderungen ergeben. Vermittler sollten daher nicht ohne weiteres ein für ihr Unternehmen bewährtes Vergütungsmodell aufgeben.

Selbst wenn es nämlich bei der Stichtagsregelung 18. Januar bleibt, so hätte dies nämlich nur zu folge, dass die nach dem 18. Januar geschlossenen Vereinbarungen mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes unwirksam werden würden und dem Vermittler zukünftig dann hieraus keine Vergütungen mehr zustehen. Er würde also nicht schlechter stehen, als hätte er die Vereinbarung von Anfang an nicht geschlossen.

Kongress für Vermittlerrecht

Weitere Informationen und die aktuellen Entwicklungen zu dem Thema IDD und deren Umsetzung in deutsches Recht, sowie zur Gestaltung von Honorarvereinbarungen wird die Kanzlei Jöhnke & Reichow auch auf dem Vermittlerkongress am 22. Februar in Hamburg beleuchten. Informationen zu den Vorträgen finden Sie auf der Internetseite der Kanzlei Jöhnke & Reichow.

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