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Rechtsanwalt erklärt Rechtstipp für Versicherungsmakler: „Impressums-Verstoß keine Bagatelle!“

Björn Thorben M. Jöhnke, Partner und Gründer der <a href='http://joehnke-reichow.de/' target='_blank'>Kanzlei Jöhnke & Reichow</a>
Björn Thorben M. Jöhnke, Partner und Gründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow

Der Sachverhalt in Kürze

Der Beklagte bietet geschäftsmäßig Dienstleistungen als Energie- und Versicherungsmakler an und wirbt dafür auf seiner Webseite, wobei er folgende Angaben im Impressum vorhält:

  • Registergericht: Amtsgericht 000
  • Registernummer: HR 0000
  • Versicherungsvermittlerregister - Registrierungsnummer: 0000
  • Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Paragraf 27a Umsatzsteuergesetz: DE 00000000
  • Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß Paragraf 139c Abgabenordnung: DE 0000000

Die Klägerin verlangte von dem Beklagten die Unterlassung missverständlicher und falscher Impressumsangaben auf seiner Website und mahnte den Beklagten kostenpflichtig ab.

Klage wurde abgewiesen

Das Landgericht (LG) Darmstadt hatte die Klage abgewiesen mit der Begründung, das Impressum sei nur insoweit unvollständig, als die zuständige Aufsichtsbehörde (Industrie- und Handelskammer, IHK) nicht genauer bezeichnet werde. Hierbei würde es sich um einen marginalen Verstoß unterhalb der Bagatellgrenze handeln, so das LG Darmstadt.

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Das Oberlandesgericht (OLG) teilte diese Entscheidung nicht (mit Urteil vom 14.03.2017, Aktenzeichen: 6 U 44/16). Die zulässige Berufung hatte auch in der Sache überwiegend Erfolg.

Die Entscheidung des OLG

Macht ein nicht in das Handelsregister eingetragenes Unternehmen in seinem Internetauftritt die Angaben „Registergericht: Amtsgericht 000“ sowie „Registernummer: HR 0000“ liegt hierin ein - zugleich unlauterer (Paragraf 3a und Paragraf 5a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG) - Verstoß gegen die Impressumspflichten nach Paragraf 5 Telemediengesetz (TMG); das gleiche gilt für vergleichbare Angaben zur Aufsichtsbehörde sowie zu Umsatzsteuer- und Wirtschaftsidentifikationsnummern.

Der Klägerin steht damit gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung aus den Paragrafen 3, 3a, 5a IV, 8 Absatz 1, 8 Absatz 3 Nummer 1 UWG, Paragraf 5 Absatz 1 TMG zu. Der Beklagte haftet als Diensteanbieter für die Inhalte auf seiner Webseite. Der Beklagte hat es versäumt, im Rahmen seines Internetauftritts ausreichende Impressumsangaben im Sinne des Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 3 TMG zu machen. Versicherungsvermittler (Makler und Mehrfachagenten) und Versicherungsberater bedürfen einer Erlaubnis nach der Gewerbeordnung und müssen daher die zuständige Aufsichtsbehörde im Internet-Impressum angeben. Zuständige Aufsichtsbehörde im Bereich Versicherungsvermittlung und -beratung ist die jeweilige Industrie- und Handelskammer, denn sie ist für die Erteilung der Erlaubnis, die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis nach Paragraf 34d und Paragraf 34e Gewerbeordnung (GewO) zuständig. Der Beklagte hat mit der Angabe „IHK 000“ insoweit keine ausreichenden Angaben gemacht.

Es fehlt dabei auch nicht an der Spürbarkeit im Sinne des Paragraf 3a UWG, denn die Angabe „Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000“ ist nicht nur unvollständig, sondern auch irreführend. Die Angabe „000“ ist mehrdeutig. Sie kann auch darauf hindeuten, dass es gar keine zuständige Aufsichtsbehörde gibt, weil kein erlaubnispflichtiges Gewerbe vorliegt. Hierfür spricht der Kontext des Impressums. Ein entsprechender Eindruck kann bei der Angabe „IHK 000“ entstehen. Die Fortsetzung des Impressumsverstoßes kann deshalb nicht geduldet werden.

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