LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
Lesedauer: 4 Minuten

Rechtsanwalt erklärt Rechtstipp für Versicherungsmakler: „Impressums-Verstoß keine Bagatelle!“

Seite 2 / 2

Bei der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde handelt es sich um Informationspflicht, die per se als „wesentlich“ gilt. Die fehlende Angabe ist auch geeignet, geschäftliche Entscheidungen der Verbraucher zu beeinflussen (Paragraf 5 a II UWG). Geht der Verbraucher davon aus, dass kein erlaubnispflichtiges Gewerbe mit einer zuständigen Aufsichtsbehörde vorliegt, wird er möglicherweise davon abgehalten, sich vor einem Geschäftsabschluss über die Seriosität des Unternehmers bei der Behörde zu informieren. Das Erfordernis dient außerdem neben der vorvertraglichen Informationsmöglichkeit auch der nachvertraglichen Rechtsdurchsetzung oder einer Anzeige von möglichen Rechtsverletzungen durch einen Diensteanbieter auf seiner Internetseite.

Falsche Angaben sind ebenso unlauter wie fehlende Angaben. Auch wenn der Verkehr die Angabe „000“ als „keine Angabe“ interpretieren mag, bedeutet dies nicht, dass ihm auch klar ist, dass entsprechende Angaben gar nicht veranlasst sind, weil eine Eintragung im Handelsregister beziehungsweise eine Umsatzsteueridentifikationsnummer gar nicht vorliegen. Die Angaben sind mehrdeutig. Sie können auch darauf hindeuten, dass der Beklagte die Angaben nicht veröffentlichen möchte oder dass die Daten nur vorrübergehend noch nicht vorliegen.

Auswirkungen für die Praxis

Vermittler sollten stets die Angaben des eigenen Impressums überprüfen. Ergeben sich gesetzliche Änderungen, entstehen dadurch oft neue Informationspflichten für die Diensteanbieter. Doch auch die grundlegenden Angaben müssen Einschlag auf der Webseite, respektive im Impressum, finden. Gerade die spezifischen Informationspflichten der Vermittler der Versicherungs- und Finanzbranche sollten zwingend in dem Impressum umgesetzt werden.

Auch kann dazu juristischer Rat bei im Gewerblichen Rechtsschutz versierten Rechtsanwälten eingeholt werden um allen Informationspflichten zu erkennen und diese auch entsprechend umzusetzen. Die in diesem Fall ausgesprochene Abmahnung wäre durchaus vermeidbar gewesen, wenn die entsprechenden Informationen umgesetzt worden wären.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
Tipps der Redaktion