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Rechtsanwalt erklärt Wie müssen Finanzberater auf eine Vorladung zur Vernehmung reagieren?

Nikolaus Sochurek ist Anwalt bei Peres & Partner in München und unter anderem auf die strafrechtliche Haftung von Vermittlern spezialisiert.
Nikolaus Sochurek ist Anwalt bei Peres & Partner in München und unter anderem auf die strafrechtliche Haftung von Vermittlern spezialisiert.

In der Praxis der Vermittlerhaftung häufen sich Fälle mit strafrechtlichen Implikationen. Das verzeichnet auch der Verfasser, der sich seit Langem mit der strafrechtlichen Seite des Kapitalmarktrechts befasst, bei seiner täglichen Arbeit.

Die Fälle sind hierbei unterschiedlich: Ein vermeintlich falsch gesetztes Kreuz in einer Vermittlungsdokumentation kann den Vorwurf der Urkundenfälschung begründen. Angeblich falsche Angaben zur Sicherheit einer Anlage können sich zu einem Betrugsvorwurf auswachsen. Die Vermittlung einer KWG-pflichtigen Anlage zieht in manchen Fällen den Vorwurf der Beihilfe zu unerlaubten Bankgeschäften nach sich. Eine nicht ordnungsgemäße Verwaltung anvertrauter Vermögenswerte, ob als Vermögensverwalter, Treuhänder oder in ähnlicher Funktion, kann den Staatsanwalt unter dem Blickwinkel der Untreue auf den Plan rufen, um nur einige Beispiele zu nennen.

Der Betroffene wird mit den Vorwürfen typischerweise durch eine Vorladung zur Vernehmung konfrontiert. Für den nunmehr Beschuldigten eine Schocksituation, steht doch zugleich auch die gewerberechtliche Unbedenklichkeit auf dem Spiel.

„Ich sage nichts ohne meinen Anwalt“

Nun gilt es, besonnen zu agieren. Der Grundsatz lautet: „Ich sage nichts ohne meinen Anwalt.“ Denn: „Alles was Sie sagen, kann vor Gericht gegen Sie verwendet werden.“ Wer diese aus amerikanischen Spielfilmen bekannten Sätze beherzigt, hat in dieser Phase bereits viel gewonnen.

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Meist kennt der Betroffene die Vorwürfe gar nicht, zu denen er Stellung nehmen soll. Der erste Schritt für einen Strafverteidiger ist es daher, Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte zu nehmen. Sodann ist die Entscheidung zu treffen, ob eine schriftliche Stellungnahme veranlasst ist oder man von seinem Recht zu schweigen Gebrauch machen sollte. Eine persönliche Einvernahme ist nur in Ausnahmefällen ratsam. Niemand ist verpflichtet, zu einem strafrechtlichen Vorwurf Angaben zu machen.

Kapitalmarktrecht und Strafrecht

Die Problemstellung derartiger Fälle besteht darin, dass man sowohl eine Expertise im Bereich des Kapitalmarktrechts wie auch des Strafrechts benötigt, um optimal im Sinne des Betroffenen agieren zu können. Auch Kenntnisse der typischen Sachverhalte und Abläufe, beispielsweise bei einer Anlagevermittlung, sind von Vorteil. Dies auch deshalb, weil die strafrechtlich spezialisierten Staatsanwälte oftmals keine Expertise im Kapitalmarktrecht besitzen und daher zivilrechtliche Vorfragen der Strafbarkeit mitunter rechtlich unzutreffend bewerten.

Das Ziel besteht üblicherweise darin, eine geräuschlose Beendigung des Verfahrens durch eine Einstellung zu erzielen und die öffentliche Anklage auf diese Weise zu verhindern, soweit dies im Einzelfall möglich ist.

Der Königsweg ist freilich, strafrechtliche Risiken der eigenen Tätigkeit zu kennen und im Sinne einer richtig verstandenen Compliance diese Risiken bereits im Vorfeld der eigenen Tätigkeit so weit als möglich auszuschalten.

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