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Rechtsanwalt im Gespräch Herr Lang, wie genau müssen 34i-Vermittler ihren Kunden Provisionen offenlegen?

Volker Lang, Rechtsanwalt und Partner der BKL Fischer Kühne Lang Partnerschaft Rechtsanwälte Steuerberater
Volker Lang, Rechtsanwalt und Partner der BKL Fischer Kühne Lang Partnerschaft Rechtsanwälte Steuerberater
DAS INVESTMENT: Seit zwei Monaten ist die Regelung zum Paragrafen 34i der Gewerbeordnung in Kraft. Wo liegen die Knackpunkte in der Praxis?

Volker Lang: Es sind sehr komplexe Pflichten verankert worden – etwa eine zivilrechtlich angeordnete Kreditwürdigkeitsprüfung sowie Beratungspflichten bei Immobilar-Verbraucherdarlehen; darüber hinaus müssen sehr komplexe vorvertragliche Informationspflichten beachtet werden. Wo es nun konkret schwierig wird, hängt – wie so oft – vom Einzelfall ab. Man sollte auch nicht immer alles schwarz malen; mir sind zahlreiche Kreditvermittler bekannt, die sehr ordentlich arbeiten und sich entsprechend gut vorbereitet haben.

Das ist wie im Bereich der Anlageberatung: Es kommt auf das Produkt an und es kommt auf den einzelnen Berater an, wie ernst er seine Pflichten nimmt. Gleiches gilt für die Kreditwirtschaft – entgegen zahlreicher Bekundungen sind Banken und Sparkassen in aller Regel bestrebt, ihre Kunden gut zu behandeln und diesen geeignete Produkte – gleich welcher Art – anzubieten.  

Bei der nun geforderten Kreditwürdigkeitsprüfung sind aufsichtsrechtliche in zivilrechtliche Pflichten überführt worden. Was bedeutet dies?

Die Kreditwirtschaft war und ist bei der Kreditvergabe ab einem bestimmten Volumen nach Paragraf 18 Kreditwesengesetz verpflichtet, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offenzulegen. Das war zunächst eine rein aufsichtsrechtliche Pflicht; Verstöße wurden also vor allem von der Aufsichtsbehörde geahndet. Inzwischen ist diese Überprüfungspflicht über die Umsetzung der Wohnimmobiliarkreditrichtlinie als zivilrechtliche Pflicht auch im BGB angekommen. Das heißt, dass nun auch Haftungsrisiken für Kreditvermittler bestehen können, wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht ordnungsgemäß vollzogen worden ist.

Verlagern die Banken damit die Haftung auf den Vermittler?

Nein. Grundsätzlich kommt es auf die Art und die Intensität der Zusammenarbeit zwischen Banken und Vermittlern an. Natürlich ist es theoretisch denkbar, dass eine Bank die Haftung auf den Vermittler verlagern will; dies dürfte aber die absolute Ausnahme sein. In aller Regel nimmt die Bank die Kreditwürdigkeitsprüfung selbst vor. Wenn Banken mit freien Vermittlern zusammenarbeiten, ist das meist ein langjährig gewachsenes Vertrauensverhältnis. Gegenüber dem Kunden wird regelmäßig die Bank für die Kreditwürdigkeitsprüfung verantwortlich sein; gegebenenfalls wird der Vermittler mit der Einholung der entsprechenden Kundeninformationen betraut. Hier sehe ich zurzeit ein überschaubares Konfliktpotenzial zwischen Bank und Vermittler.

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