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in Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 2 Minuten

Rechtsanwalt klärt auf Müssen Vermittler ihre Provision nach LV-Kündigung zurückzahlen?

Viele Anwälte werben um Kunden, die ihre Lebensversicherungs-Verträge (LV) anfechten wollen. Setzen sie sich mit dem Widerspruch durch, bekommen sie neben den geleisteten Prämien auch eine angemessene Nutzungsentschädigung für entgangenen Gewinn, versprechen die Juristen. So einfach ist das aber nicht, erklärt Rechtsanwalt Sven Tintemann von der Kanzlei Advoadvice Rechtsanwälte Partnergesellschaft gegenüber Portfolio-international.de. Doch wenn die Kunden damit durchkommen - was bedeutet das für deren Vermittler?

Für Nutzungsentschädigung müssen Vermittler nicht aufkommen

„Es dürfte eher unwahrscheinlich sein, dass der Vermittler für die Nutzungsentschädigung aufkommen muss“, sagt Tintemann. Schließlich sei das der Gewinn, den der Versicherer mit den Beiträgen des Kunden erzielt habe. 

Abschluss- und Bestandsprovisionen sind unter Umständen zurückzuzahlen

Und was passiert mit der Abschluss- und der Bestandsprovision? Falls überhaupt, kann der Versicherer nur Abschluss- und Bestandscourtagen der letzten drei Jahre zurück fordern - der Rest ist verjährt. In einigen Fällen muss der Vermittler aber auch diese nicht zurück zahlen - das hängt laut Tintemann davon ab, was vertraglich vereinbart worden war. „In aller Regel wurden die Vergütungen vollständig an den Vermittler ausgezahlt und können nicht mehr zurückgefordert werden“, sagt der Anwalt. 

Ein weiterer Grund, warum der Vermittler die Provisionen nicht zurückgeben müsste, ist laut Tintemann die Tatsache, dass der Versicherer und nicht der Vermittler für eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung zuständig ist. War die Widerspruchbelehrung fehlerhaft und konnte der Kunde deshalb seinen LV-Vertrag widerrufen, sei es folglich ein Fehler des Versicherers gewesen, für den der Vermittler nicht haften müsse. 

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