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in Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 3 Minuten

Rechtsanwalt klärt auf So schützen sich Finanzvermittler vor Kapitalanlagebetrug

Dr. Christian Pfeifer ist Rechtsanwalt der 1996 gegründeten Frankfurter Kanzlei REISS und Spezialist auf dem Gebiet des Steuer- und Wirtschaftsstrafrechts.
Dr. Christian Pfeifer ist Rechtsanwalt der 1996 gegründeten Frankfurter Kanzlei REISS und Spezialist auf dem Gebiet des Steuer- und Wirtschaftsstrafrechts.
Gefahren für Vertreiber von Anlageprodukten

Das Thema Kapitalanlagebetrug betrifft nicht nur Anleger. Für diejenigen im Unternehmen, die für den Vertrieb von Anlageprodukten und deren Prospekte verantwortlich sind, ist ebenfalls Vorsicht geboten. Der gesetzliche Straftatbestand des Kapitalanlagebetrugs (§ 264a StGB) birgt für diese Verantwortlichen die Gefahr, sich allein durch unrichtige, für den Anleger vorteilhafte Angaben oder verschwiegene nachteilige Tatsachen strafbar zu machen. Dabei ist nicht notwendig, dass mit dem Verkauf des betroffenen Anlageprodukts die Absicht zur finanziellen Schädigung der Anleger verbunden war oder dass diese Schädigung tatsächlich eintritt.

Wurden derartige Angaben versehentlich getätigt oder verschwiegen, können Anbieter nicht strafrechtlich verurteilt werden. Jedoch zieht bereits der Nachweis des sogenannten bedingten Vorsatzes eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe nach sich. Ein derart bedingt vorsätzliches Handeln liegt dann vor, wenn der Verantwortliche zumindest erkennt, dass er durch falsche Angaben eine falsche Vorstellung bei Anlegern erzeugt, deren mögliche Schädigung aber billigend in Kauf nimmt.

Diesen bedingten Vorsatz nachzuweisen und eine Abgrenzung zur Fahrlässigkeit vorzunehmen, erweist sich als äußerst schwierig. Gerade dadurch ergibt sich aber ein gewisser „Graubereich“, in dem Anbietern durchaus Vorsatz unterstellt werden kann, wenn sie gewisse Dinge nicht beachten.

Möglichkeiten, sich zu schützen

Um einer späteren Unterstellung und vor allem dem Nachweis (bedingt) vorsätzlicher Tatbegehung vorzubeugen, ist Anbietern von Anlageprodukten zu empfehlen, Angaben in Prospekten unbedingt auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Sie sollten zudem darauf achten, dass keine für den Anleger nachteiligen Angaben darin verschwiegen werden.

Grundsätzlich hat der Anbieter über sämtliche erhebliche Tatsachen aufzuklären, die für die Entscheidung zum Erwerb eines Anlageproduktes maßgeblich sind und sich auf diese Entscheidung auswirken. Eine für den Laien eindeutigere und ebenfalls gängige Bezeichnung für den Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs lautet dementsprechend Prospektbetrug.

Beispielsweise muss der Anbieter von Anlageprodukten darüber aufklären, welche Renditen zu erwarten sind und welches Risiko mit der Anlage verbunden ist. Dabei sind hohe Renditeversprechen auch in Niedrigzinsphasen kritisch abzuwägen, da diese womöglich nicht eingehalten werden können.

Letztlich hängt es entscheidend vom jeweiligen Anlageprodukt ab, welche konkreten Angaben im Einzelfall erforderlich sind.

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