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Praxisbeispiel Abmahnung vermeiden: So können Makler die Erstinformation via Internet übermitteln

Check24 soll seinen Kunden die Erstinformation aktiv übermitteln – und sie nicht einfach nur ins Impressum seiner Webseite schreiben, hat das Oberlandesgericht München im April angemahnt. Den Stein ins Rollen gebracht hatte der Maklerverband BVK. Er war gegen die Plattform vor Gericht gezogen.

Das Gericht hat in seinem Urteil (Aktenzeichen: 29 U 3139/16) zwar das Geschäftsmodell von Check24 insgesamt bestätigt – auch das hatte der Verband in Frage gestellt. Es ließ den Betreiber der Webseite allerdings an einigen Stellen nachbessern. Unter anderem bei der Übermittlung der Erstinformation an den Kunden. Check24 müsse schon beim ersten Geschäftskontakt deutlich machen, dass das Unternehmen auch Versicherungsvermittler sei, befand das Gericht.

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Das Urteil ist nicht allein für Check24 von Bedeutung. Vielmehr betrifft es grundsätzlich alle Makler, die über ihren Internetauftritt – und sei es nur in geringem Umfang – Versicherungen vermitteln. Darauf wies Rechtsanwalt Norman Wirth kürzlich in einem Auftritt auf der Hauptstadtmesse des Maklerpools Fonds Finanz hin. Der Chef der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte, gleichzeitig Vorstand des Vermittlerverbands AfW, warnt: Es reiche nicht aus, wenn Makler ihre Kunden ein Häkchen auf der Internetseite setzen ließen, um zu bestätigen, dass sie die Erstinformation gelesen hätten. Der Kunde müsse diese Information vielmehr aktiv und in Textform übermittelt bekommen – und zwar per Briefpost, E-Mail oder in Form eines obligatorischen Downloads. Wirth empfahl den anwesenden Maklern, diese Vorgabe des OLG München zu beherzigen. Bei der Durchführung könnten sich die Vermittler beispielsweise an Check24 orientieren, da die Plattform bereits nachgebessert habe.

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