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Praxisbeispiel Abmahnung vermeiden: So können Makler die Erstinformation via Internet übermitteln

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Darüber hinaus kennzeichne Check 24 mittlerweile alle Internetseiten von Versicherungsprodukten mit einem Informationselement, das auf seinen Versicherungsmakler-Status hinweist. Damit gehe das Portal sogar über die Erfordernisse des OLG-Urteils hinaus, betont der Sprecher.

Gleichzeitig lässt es sich Check 24 nicht nehmen und schießt gegen den BVK: „Die Zustellungspflicht der Erstinformation im Rahmen des geschäftlichen Erstkontakts gilt für alle Vertriebswege (Internet, Telefon, persönliche Beratung im Maklerbüro). Wir sehen allerdings bei vielen BVK-Maklern, dass diese Verpflichtung verletzt wird. Wir sind daher gespannt, wie die BVK-Makler das Urteil über alle Vertriebswege hinweg umsetzen werden“, heißt es weiter aus dem Hause Check 24.

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Rechtsanwalt Norman Wirth rät, dass Makler an dieser Stelle im Zweifel nachbessern sollten. Einer aktuellen Erhebung zufolge vermittle jeder vierte Makler Versicherungen auch über seine Internetseite. Der Fachanwalt warnt vor einer Abmahnwelle, die nach der Impressumspflicht demnächst möglicherweise auch das Thema Erstinformation aufgreifen könnte. Erfahrungsgemäß, so Wirth, stießen oft Vertreter der Branche selbst eine solche Welle an: Auf diese Weise werde der unliebsamen Konkurrenz Beine gemacht.

Das Thema betrifft nicht nur Versicherungsmakler. Auch Finanzanlagenvermittler mit Zulassung nach Pragraf 34f Gewerbeordnung müssen Kunden die Statusinformation in Textform zukommen lassen. Sie sind damit ebenfalls von dem Check24-Urteil betroffen, betont Wirth.

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