Rechtsanwalt Norman Wirth IDD-Umsetzung: Provisionsabgabeverbot existiert nicht mehr
Derzeit und auf unbestimmte Zeit existiert das Provisionsabgabeverbot nicht
Gemäß Artikel 6 des IDD-Umsetzungsgesetzes tritt der neue § 48 b Versicherungsaufsichtsgesetz am Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft. Verkündung heißt Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.
Dem vorangehen muss noch die Befassung im Bundesrat - voraussichtlich am 7.7. - und die Unterzeichnung des Gesetzes durch den Bundespräsident. Der Termin hierfür steht noch nicht fest.
Das bedeutet, dass derzeit und auf unbestimmte Zeit ein Provisionsabgabeverbot nicht existiert. Es empfiehlt sich jedoch für Versicherungsvermittler nicht, hierauf nun die Geschäftsmodelle umzustellen. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis das Verbot Gesetzeskraft erlangt. Was dann mittelfristig die Gerichte daraus machen, steht auf einem anderen Blatt.
Redaktionsfehler des Gesetzgebers
Für juristische Genießer: Die der Einführung des § 48 b Versicherungsvertragsgesetz inhaltlich entsprechende Änderung im § 34 d Gewerbeordnung soll erst am 23.2.2018 in Kraft treten. Das ist in sich nicht konsistent und wohl ein Redaktionsfehler des Gesetzgebers beim IDD-Umsetzungsgesetz.