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Aktualisiert am 27.12.2016 - 15:13 Uhrin Recht & SteuernLesedauer: 5 Minuten

Rechtsanwalt Norman Wirth klärt auf Das müssen Vermittler bei der Zusammenarbeit mit Tippgebern beachten

Norman Wirth, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht
Norman Wirth, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht

Der Tippgeber ist ein fester Bestandteil der Vertriebskultur in Deutschland. Allerdings sollten zentrale Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Produktgeber und Tippgeber oder zwischen Vermittler und Tippgeber vertraglich festgehalten werden, um die Risiken zu minimieren. Und ein umfangreiches Rundschreiben der BaFin zu diesem Thema sollte auch beachtet werden. Für den Vertrieb nahezu jeden Finanzproduktes  ist inzwischen eine konkrete Gewerbeerlaubnis und damit eine Mindestqualifikation und eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung  erforderlich. Das betrifft Versicherungsprodukte, Finanzanlageprodukte und bald auch Wohnimmobilienkredite. Oft stellt sich dann im Vertrieb die Frage, wie man auch Mitarbeiter ohne Gewerbeerlaubnis anbinden kann beziehungsweise ob man selbst – ohne die notwendige Zulassung – solche Produkte überhaupt empfehlen darf.

Grundsätzlich ist dies als Tippgeber möglich. Denn nach den entsprechenden Regelungen der Gewerbeordnung ist nur die Vermittlung eines Vertragsabschlusses, also die Abschlussvermittlung, beziehungsweise die Beratung zu den Produkten erlaubnispflichtig.

Eine gesetzliche Definition des Tippgebers gibt es nicht. Die gerade verabschiedete IDD (Versicherungsvermittlerrichtlinie) sagt zumindest, dass sie – die Richtlinie – nicht für rein vorbereitende Tätigkeiten, etwa bestehend in der Weitergabe von Daten und Informationen über potentielle Versicherungsnehmer an Vermittler oder Versicherungsunternehmen gilt. Ergänzend würde noch passen, dass die Handlung nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages, der Gegenstand der Vermittlung ist, abzielen darf (Bundestags-Drucksache 16/1935 Seite 17).

Die Grenzen der Tippgebereigenschaft hin zum Vermittler wurden schon verschiedentlich ausgelotet, unter anderem von Rewe/Penny (Urteil Landgericht Wiesbaden, Aktenzeichen 11 O 8/08) und Tchibo (Urteil Bundesgerichtshof, Aktenzeichen 1 ZR 7/13). Die Gerichte haben die Tippgebereigenschaft jeweils sehr eng ausgelegt und gingen von der Vermittlung statt Tippgeberei aus.

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