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Rechtsanwalt Peter Balzer im Interview „Viele Finanzplaner kennen die Grenzen des RDG gar nicht“

Rechtsanwalt Peter Balzer, Partner bei der Sozietät Sernetz Schäfer Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Peter Balzer, Partner bei der Sozietät Sernetz Schäfer Rechtsanwälte

DAS INVESTMENT.com: Steht Berufsrecht in Konflikt mit den Regularien durch Mifid II und IDD?

Peter Balzer: Die Frage stellt sich so nicht, Finanzplaner haben neben den regulatorischen Vorgaben wie alle anderen Marktteilnehmer auch berufsrechtliche Schranken einzuhalten. Die wesentliche Regulatorik im Hinblick auf Bafin oder Gewerbeaufsicht haben die Finanzplaner dabei meist auf dem Schirm, aber zahlreiche Nebenaspekte sind nicht überall im Detail bekannt. So ist es an vielen Finanzplanern vorbeigegangen, dass sie seit dem 1. Februar 2017 in Bezug auf die außergerichtliche Streitschlichtung neue Informationspflichten zu erfüllen haben. Bisweilen gibt es auch falsche Vorstellungen, was im Rahmen des Berufsrechts erlaubt ist. Da fehlt bisweilen das Problembewusstsein, es werden – oft gar nicht einmal bewusst – Grenzen überschritten.

Zum Beispiel?

Balzer: Das Thema Nachfolgeplanung ist gerade sehr en vogue, dort kann mit finanzplanerischen Leistungen gutes Geld verdient werden. Wir sind schließlich die Erbengeneration, viele Vermögen müssen übertragen werden. Ein so attraktives Marktsegment möchte man ungern teilen, wer macht schon nur die Kundenbefragung und gibt dann den Kunden sofort an den Rechtsanwalt oder Notar weiter? Man verdient schließlich auch an der Gesamtbetreuung der Kunden. Nicht wenige glauben dann, sie dürften auch das Testament mitkonzipieren oder strukturelle rechtsberatende Fragen miterörtern.

Sind die Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu eng gesetzt?

Balzer: Darüber kann man sicherlich diskutieren. Ein guter Estate Planner könnte sicherlich auch eine Erbschaftsteuerberechnung durchführen, wenn er zum Beispiel mit den grenzüberschreitenden Fragen vertraut ist. Aber das ist eben ein Kernbereich juristischer Beratung. Das RDG dient vorrangig dem Schutz des potentiellen Kunden vor qualitativ unzureichender Rechtsberatung, aber es hat letztlich auch eine Tendenz, die Anwaltschaft vor Konkurrenz zu bewahren. Dort besteht verständlicherweise keine Bereitschaft, Tätigkeitsbereiche freizugeben und die bestehenden Regelungen des RDG aufzuweichen.

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Wie viele Verstöße werden unabsichtlich begangen?

Balzer: Das ist schwierig zu sagen, denn in der Regel fällt ein Verstoß ja erst dann auf, wenn es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommt – wenn also etwa ein Kunde sagt, ich bin hier falsch beraten worden. In einem Fall vor dem OLG Karlsruhe hat sich aber auch eine Rechtsanwaltskammer gegen einen marktschreierischen Außenauftritt einer Genossenschaftsbank gewendet, die unter dem Oberbegriff Financial Planning zahlreiche Rechtsdienstleistungen erbringen wollte, auf Unterlassung geklagt und Recht bekommen. Es gibt hier sicherlich eine große Dunkelziffer und ein erhebliches Haftungsrisiko, weil vielen Finanzplanern gerade die Grenzen des RDG gar nicht bekannt sind.

Und dann hat der betroffene Berater auch keinen Versicherungsschutz?

Balzer: Richtig, denn wenn ich als Berater gegen das RDG verstoße, hilft mir auch keine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Der mit dem Kunden geschlossene Vertrag ist dann nichtig, auch Unkenntnis hilft da nicht. Hat der Kunde die vereinbarte Vergütung schon bezahlt, kann er sogar sein Geld zurückverlangen.

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