Rechtsanwalt rät Versicherungsvertreter muss gesamte Krankengeschichte notieren
Will ein Versicherter aus einer Versicherung eine Leistung, gibt es oft Streit. Anlass sind die Angaben, die der Versicherte beim Antrag gemacht hat. Im besten Fall ist das schon viele Jahre her. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) geurteilt, dass der Versicherungsvertreter alle ihm gegenüber geäußerten körperlichen Beschwerden im Antrag aufnehmen muss (Aktenzeichen IV ZR 508/14).
Der Fall
Im Mai 2010 schloss ein Mann eine BU-Versicherung ab. Bei der Antragstellung erwähnte er seine Rückenschmerzen und darauf folgende Arztbesuche. Die Untersuchungen hätten aber nichts ergeben, der Arzt habe ihn als Simulant bezeichnet.
Die Versicherung kam zustande, und Mitte 2011 beantragte der Mann die Leistung aus seiner BU-Versicherung. Daraufhin prüfte die Versicherung seine Krankengeschichte und stieß auf eine Bandscheibenvorwölbung aus dem Jahr 1999 und eine Notfallbehandlung im Januar 2010. Die Versicherung focht daher den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an.
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Das BGH-Urteil
Der BGH erkannte wie die Vorinstanzen an, dass die Angaben in dem Antragsformular falsch waren. Aber er sah keine arglistige Täuschung. Schließlich hatte der Antragsteller ja dem Vertreter seine Beschwerden genannt. Der Vertreter hätte dort genau nachfragen und eine Prüfung der Krankengeschichte veranlassen müssen.
In einer der Verhandlungen der Vorinstanzen gab der Vertreter auch zu, dass der Antragsteller die Aussagen ihm gegenüber gemacht hatte. Der Arzt habe ja nichts feststellen können und habe auch keine Medikamente verschrieben. Daher sah er keinen Anlass, eine Vorerkrankung aufzunehmen. Er könne auch sonst niemanden mehr versichern, wenn er das bei jedem Antrag so machen würde.