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Rechtsanwalt über Konsultationspapier der Esma Mifid II: 7 Neuerungen für Berater, Robo-Advisor und Kunden

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  1. Erleichterung gegenüber professionellen Kunden

Erfreulicherweise enthalten die Guidelines eine klare Formulierung von Erleichterungen gegenüber professionellen Kunden. Bei diesen dürften die Institute davon ausgehen, dass sie in der Lage sind, die finanziellen Risiken aus den vorgeschlagenen Investments zu tragen, soweit die Anlagerichtlinien eingehalten sind, es bestehe keine Verpflichtung, weitere Informationen zu der finanziellen Situation dieser professionellen Kunden einzuholen.

Diese Klarstellung ist erfreulich, weil § 67 Abs. 2 WpHG-neu den professionellen Kunden nur ausreichende Erfahrungen und Kenntnisse unterstellt und auch Art. 54 Abs. 3 der Delegierten Verordnung 2017/565 nur die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen bei professionellen Kunden unterstellt und eine Tragbarkeit der finanziellen Risiken nur für die Anlageberatung adressiert.

Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse verlangt die Esma, dass gesamte bei dem Institut gehaltene Portfolio zu berücksichtigen, und zwar auf Einzelinstrumente-Basis und für Assets bei Drittinstituten regt die Esma an, den Kunden aufzufordern, diese offen zu legen und mitzuteilen. Das dürfte in der Praxis größere Schwierigkeiten verursachen, denn der Kunde hat wahrscheinlich Gründe, sein Asset-Management bei mehreren Instituten durchführen zu lassen und nicht zu konzentrieren! 

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