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Rechtsanwalt warnt Vermittler „Kooperationen mit Anlegeranwälten schützen nicht vor Haftungsklagen“

Thomas Elster ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Gründungspartner der Kanzlei Dr. Roller & Partner in München.
Thomas Elster ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Gründungspartner der Kanzlei Dr. Roller & Partner in München.
Leider nichts Neues: Immer noch geraten geschlossene Fonds aus der „alten Welt“ vor dem Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches häufig in Schieflage oder gar in Insolvenz. Zuletzt traf es erstmals auch einen Anbieter von Direktinvestments im Containersektor.

Jedes Mal stellen sich die Vermittler die bange Frage, ob sie mittelfristig mit Schadenersatzklagen ihrer Kunden rechnen müssen. Die Nervosität steigt, sobald Anlegerschutzkanzleien die Kunden kontaktieren und mit vollmundigen Werbebotschaften zu Haftungsklagen ermuntern.

Anwälte bieten Vermittler Deal an

Die Anlegerschutzkanzleien kontaktieren aber nicht nur die Kunden, sondern häufig auch die Finanzanlagenvermittler direkt, um auf diesem Wege den Kontakt zu betroffenen Investoren herzustellen.

Ihr Angebot: Der Vermittler schickt seine Kunden an diese Kanzlei und ist überdies bei der Aufarbeitung des Sachverhalts behilflich. Die Kanzlei bündelt dann die Anlegerinteressen, um Ansprüche gegen die Emissionshäuser und Initiatoren geltend zu machen, und zwar unter gleichzeitiger Verschonung des kooperierenden Vermittlers.

Angebot wirkt zunächst verlockend

Derartige Angebote wirken auf Vermittler verlockend. Sie haben den Eindruck, zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen zu können: Zum einen können sie ihren Kunden einen konstruktiven Handlungsvorschlag unterbreiten, zum anderen gehen sie davon aus, auf diesem Wege selbst dauerhaft aus dem Fadenkreuz der Anlegeranwälte zu verschwinden.

Die letztgenannte Hoffnung hat sich jedoch häufig als Trugschluss erwiesen. Unsere Kanzlei hat in den letzten Jahren zahlreiche Finanzanlagenvermittler in Haftungsklagen gegen ihre Kunden vertreten, obwohl diese Finanzanlagenvermittler im Vorfeld entsprechende Kooperationen mit Anlegeranwälten eingegangen sind. Wie konnte es dazu kommen?

Haftender Initiator oft vermögenslos

In vielen Fällen erweist sich das Vorgehen gegen Emissionshäuser und Initiatoren entweder aus rechtlichen oder aus wirtschaftlichen Gründen als nicht zielführend. In der Praxis kommt es beispielsweise regelmäßig vor, dass ein haftender Initiator vermögenslos ist. Prozesserfolge erweisen sich für den Anleger dann als wertlos.


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