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Rechtsanwalt zur P&R-Insolvenz P&R – erste Vermittler erhalten Post vom Anlegeranwalt

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So wenig sich ein Anleger Gedanken über gegebenenfalls zu Tage tretende aufsichtsrechtliche Ungereimtheiten machen muss, so sehr könnten für ihn nun aber gesellschaftsrechtliche Aspekte in den Vordergrund treten. Wurde in einem solchen anzunehmenden Fall nämlich verabsäumt, eine haftungsbeschränkende gesellschaftsrechtliche Konstruktion zu wählen, stünde im schlimmsten Falle eben doch die unbeschränkte persönliche Haftung eines jeden Anlegers nicht vollkommen außerhalb des Denklogischen.

Diese Befürchtung wird durch die Feststellung, es seien in den Jahren 2016 und 2017 Container veräußert worden, um fällige Rückzahlungen an Anleger zu ermöglichen, noch genährt. Es wird letztlich abzuwarten bleiben, was dies konkret bedeutet.

Hiobsbotschaft für Vertriebe

Zu Recht fordern die Insolvenzverwalter sodann von den Anlegern derzeit Ruhe ein. So ist es insbesondere auch aus Sicht der Anleger durchaus richtig und sinnvoll, die nunmehr am Ruder befindlichen Personen nicht mit einem Übermaß an (individuellen) Anfragen zu überhäufen und so unnötig Kapazitäten zu binden. Schließlich – und darauf weisen die Insolvenzverwalter in ihrer Pressemitteilung zu Recht hin – würde die Störung des Geschäftsbetriebs das Ziel einer für alle Seiten zielgerichteten Lösung eher konterkarieren.

Auch wenn die Insolvenzverwalter in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass Verlautbarungen Dritter keinen Anlass zur Verunsicherung geben sollten, ist die jüngste Pressemitteilung letztlich Wasser auf die Mühlen der Anlegeranwälte. Vor dem Hintergrund der jüngsten Verlautbarungen stellt sich spätestens jetzt für jeden Anleger die Frage, ob er bei dieser Gemengelage noch weiter Überlegungen zu alternativen Handlungsoptionen zurückstellen möchte. Ausgestattet mit den nun vorliegenden Informationen dürften die entsprechenden Anspruchsschreiben – anders als das oben erwähnte – mehr Substanz haben. Auch wenn es nicht die Aufgabe der Insolvenzverwalter ist, Rücksicht auf vielleicht entstehende zivilrechtliche Streitigkeiten Dritter zu nehmen, verwundert es nicht zuletzt aufgrund der jüngst öffentlich gewordenen Zusammensetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses wenig, dass die Belange der Vertriebe kaum berücksichtigt wurden.

Der Autor

Alexander Pfisterer-Junkert ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei BKL Fischer Kühne + Partner in München. Die Kanzlei vertritt im Rahmen der Auseinandersetzungen in Kapitalanlageverfahren ausnahmslos die Vertriebe.

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