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Rechtsexperte Hans-Peter Schwintowski Diese negativen Folgen hätte ein LV-Provisionsdeckel

Hans-Peter Schwintowski: Der Rechtswissenschaftler arbeitet an der Humboldt-Universität zu Berlin unter anderem mit dem Schwerpunkt Privatversicherungsrecht.
Hans-Peter Schwintowski: Der Rechtswissenschaftler arbeitet an der Humboldt-Universität zu Berlin unter anderem mit dem Schwerpunkt Privatversicherungsrecht. | Foto: Hoffotografen

Auf maximal 2,5 Prozent der Bruttobeitragssumme sollen die Abschlussprovisionen von Lebensversicherungen künftig begrenzt werden. Zusätzliche 1,5 Prozentpunkte sind einem aktuell vorgelegten Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zufolge nur dann erlaubt, wenn der Vermittler der Police folgende Qualitätskriterien erfüllt: erstens wenige Beschwerden im Vergleich zu anderen Versicherungsvermittlern, zweitens eine geringe Quote der von Kunden stornierten Verträge und drittens das Einhalten der gesetzlichen Vorgaben. Diese Ausnahmen sieht ein Vorschlag der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vor.

Beurteilen sollen die drei Punkte die Produktgeber. Doch die deutschen Versicherer lehnen den so genannten Provisionsdeckel weiterhin ab, heißt es in einer Stellungnahme des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Die Branche sehe darüber hinaus „erheblichen Nachbesserungsbedarf in wichtigen Punkten des Entwurfs“. Dies gelte insbesondere für die Einbeziehung der Einmalbeiträge. Überhaupt gehe die Debatte an den Fakten vorbei, denn tatsächlich die Abschlusskosten bei Lebensversicherungen sanken branchenweit von 7,6 Milliarden Euro im Jahr 2015 auf 6,8 Milliarden Euro im Jahr 2017.

Verfassungsrechtliche Probleme

Die ebenfalls vorgesehenen Provisionsgrenzen bei Restschuldversicherungen „schießen über das Ziel deutlich hinaus“, heißt es beim GDV weiter. Positiv sei allerdings der Ansatz, Rechtssicherheit zu schaffen und alle Anbieter im Markt gleich zu behandeln. Deutschlandweit sind aktuell sind rund 200.000 Versicherungsvermittler tätig, die als exklusive Vertriebspartner für einzelne oder mehrere Versicherungen, als unabhängige Makler oder in großen Strukturvertrieben arbeiten. Sie alle verdienen ihren Lebensunterhalt auch durch Provisionen, mit denen Versicherungsgesellschaften den Verkauf ihrer Policen belohnen.

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Den letztgenannten Punkt sieht Hans-Peter Schwintowski jedoch als rechtlich problematisch an, denn die allgemein geltende Obergrenze verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Demnach soll der Staat prinzipiell Gleiches gleich behandeln und Ungleiches ungleich. Im Falle der Versicherungsvermittler würden die nach oben begrenzten Provisionen aber gleichermaßen für unabhängige Makler wie auch für gebundene Versicherungsvertreter gelten. Wie der Berliner Jura-Professor auf der diesjährigen MMM-Messe erklärte, gebe es daher Konflikte mit der in Artikel 12 des Grundgesetzes garantierten Berufsfreiheit.

Diese und weitere verfassungsrechtlichen Bedenken gegen einen LV-Provisionsdeckel benannten Schwintowski und der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, in einer ausführlichen Stellungnahme im Februar. Im Auftrag der Branchenverbände AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung, Votum Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa und Bundes-Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler hatten die beiden Rechtswissenschaftler Argumente zusammengetragen, die gegen einen Provisionsdeckel beim LV-Vertrieb in Deutschland sprechen.

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