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Rechtsexperte kommentiert Check24-Urteil Keine Provisionsoffenlegung beim Erstkontakt

Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte: Das Check24-Urteil hat Auswirkungen auf alle, die über ihre Webseite Versicherungen oder Kapitalanlagen vermitteln.
Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte: Das Check24-Urteil hat Auswirkungen auf alle, die über ihre Webseite Versicherungen oder Kapitalanlagen vermitteln. | Foto: Wirth-Rechtsanwälte

Der Fall

Die Check24 Vergleichsportal GmbH wurde vom Bund der deutschen Versicherungskaufleute (BVK) abgemahnt und dann im Rahmen eines Wettbewerbsprozesses verklagt. Es ging um Verstöße gegen die Pflicht der deutlichen Übermittlung der Statusinformation als Versicherungsvermittler beim ersten Geschäftskontakt gemäß Paragraf 11 Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) sowie gegen die Paragrafen 60 und 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), die die Beratungsgrundlage und die Beratungs- und Dokumentationspflichten von Maklern regeln.

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Einfach ausgedrückt: Es stand in Frage, ob Check24 die übliche Maklerpflicht ausreichend erfüllt, Kunden über seinen Status als Versicherungsvermittler zu informieren. Es stand weiter in Frage, ob die automatisierte Befragung der Kunden und die daraus folgende automatisierte Empfehlung zulässig und Beratung im Sinne des Gesetzes sein können. Damit stand das Geschäftsmodell von Check24, soweit es die Versicherungsvermittlung betrifft, in Frage.  

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